Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

zfs 07/2023, Arglistige Täuschung durch einen Versicheru ... / 1 Aus den Gründen:

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Denn entgegen der Feststellung des LG ist die Bekl. nach § 28 Abs. 2 VVG bzw. Abschnitt B § 8 Ziffer 3 VGB wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des als Versicherungsmakler tätigen Zeugen C leistungsfrei geworden, ohne dass dem Kl. der Kausalitätsgegenbeweis offensteht (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG).

aa) Nach Abschnitt B § 8 Ziffer 2.a) hh) der dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zugrundeliegenden VGB traf den Kl. die Obliegenheit unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht der Bekl. erforderlich ist. Für den Fall der vorsätzlichen Verletzung dieser Obliegenheit ist nach Abschnitt B § 8 Ziffer 3 VGB eine Leistungsfreiheit vereinbart. Zu dieser Obliegenheit gehört offensichtlich auch die Vorlage von Belegen über erfolgte Reparaturen, da diese Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht haben.

bb) Diese Obliegenheit hat der Zeuge C und Nebenintervenient, dessen Verhalten dem Kl. nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist (vgl. BGH VersR 2008, 809; BGHZ 200, 286), da der Zeuge C im Rahmen der Schadensabwicklung als Versicherungsmakler im Auftrag des Kl. handelte, zumindest dadurch verletzt, indem er es unterließ, seine vorherigen falschen Angaben gegenüber der Bekl. richtigzustellen und damit deren darauf basierenden Irrtum, dass die Reparaturen durchgeführt seien, aufrechterhielt. Unstreitig hat der Zeuge C gegenüber der Bekl. mit der E-Mail vom 5.8.2020 objektiv falsche Angaben dahingehend gemacht, dass Rechnungen über erbrachte Leistungen vorlägen, die vom Kl. schon bezahlt seien. Entgegen der Feststellung des LG lagen in dieser Erklärung auch keine Widersprüche, da die der E-Mail beigefügten Anlagen, die in der E-Mail als Rechnungen bezeichnet wurden, nicht steuerordnungsgemäß ausgestellt worden seien. Diese erwecken nach der Überzeugung des Senats den Eindruck, dass die Leistungen erbracht worden sind. Dass ein Ausführungsdatum ebenso wenig genannt wurde wie eine Rechnungsnummer steht nach dem Gesamteindruck der als Rechnung bezeichneten Anlagen nicht entgegen, zumal diese vor orthographischen Fehlern strotzen und damit kein Beleg dafür sind, dass es sich nicht um echte Rechnungen handelt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Bekl. in einem anderen Schadensfall die nunmehr als Anlage vorgelegte Rechnung erhalten hat, die ein Ausstellungsdatum und eine Rechnungsnummer enthält. Obwohl der Zeuge C mit einer WhatsApp-Nachricht der Ehefrau des Kl. vom 19.8.2020 auf diesen Fehler aufmerksam gemacht wurde, hat er eine zeitnahe Richtigstellung gegenüber der Bekl. unterlassen und damit den Irrtum der Bekl. aufrechterhalten. Dass die Bekl. von einer Ausführung der Arbeiten ausging, zeigt sich schon daran, dass sie unstreitig einen Sachverständigen mit der Kontrolle der Durchführung der Arbeiten beauftragt hat.

cc) Der Zeuge C handelte auch arglistig.

(1) In subjektiver Hinsicht ist für eine arglistige Täuschung nicht erforderlich, dass der VN sich bereichern will und Tatsachen vortäuscht, die zu einer höheren als der geschuldeten Entschädigung führen würden, oder Tatsachen verschweigt, die eine niedrigere Entschädigung zur Folge hätten. Ausreichend ist die Verfolgung eines gegen die Interessen des VR gerichteten Zwecks – sei es die Beschleunigung der Schadenregulierung oder das Ausräumen von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche – verbunden mit dem Wissen, dass durch dieses Fehlverhalten die Schadenregulierung des VR möglicherweise beeinflusst werden kann (st. Rspr. BGH VersR 1986, 77;1991, 1129; OLG Hamm r + s 2002, 423).

Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rspr liegt eine arglistige Täuschung schon vor, wenn der VN wissentlich falsche Angaben über Tatsachen macht oder wissentlich Tatsachen verschweigt in der Absicht, den VR zu täuschen, und wenn der VN erwartet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, auf die Entscheidung des VR zum eigenen Vorteil einzuwirken. Eine zur Leistungsfreiheit des VR führende arglistige Täuschung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der VN einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch hat; es genügt, dass er nur die Schadensregulierung beschleunigen, einen Verdacht von sich abwenden oder Schwierigkeiten bei der Feststellung seiner berechtigten oder für berechtigt gehaltenen Ansprüche vermeiden will. Er darf befürchteten Beweisschwierigkeiten oder Verzögerungen der Regulierung nicht durch Täuschungen entgegenwirken oder durch Täuschung auf die Entschließung des VR über die Auszahlung der Entschädigung Einfluss nehmen (vgl. nur OLG Hamm RuS 2002, 423).

Zwar liegt die Beweislast für das Vorliegen der Arglist den VR. Allerdings trifft den VN eine sekundäre Darlegungslast, nach der es ihm obliegt, die Gründe für die Falschangaben, darzutun und der Nachprüfung zugänglich machen (Armbrüster, in: Prölss/Marti n, a.a.O., § 28 Rn 193 m.w.N.). Er muss plausible Tatsachen vortragen, die den Täuschungswillen entfallen lassen (BGH Urt. v. 11. 5. 2011 – IV ZR 148/09 – juris).

(2) Unter Anwendung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    3.142
  • § 13 Zinsloses Darlehen unter nahen Angehörigen / B. Schenkungsteuer
    2.029
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.943
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.906
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.899
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.641
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.613
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.590
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.513
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    1.467
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    1.391
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    1.228
  • Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
    1.160
  • § 4 Arbeitsrecht / b) Muster: Fortbildungsvertrag
    1.141
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    1.118
  • Zahlungsverzug – Kündigung bereits bei einem Monat Mietrückstand möglich
    1.050
  • § 3 Die Gebühren des RVG / I. Sozialrechtliche Verfahren
    1.033
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    1.027
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    1.024
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    995
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


OLG Frankfurt am Main 3 U 205/22
OLG Frankfurt am Main 3 U 205/22

  Entscheidungsstichwort (Thema) Wohngebäudeversicherung: Leistungsfreiheit durch arglistige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsmaklers  Normenkette BGB § 166; VVG § 28  Verfahrensgang LG Gießen (Urteil vom 13.06.2022; Aktenzeichen 2 O ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren