1. Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft
Besondere Komplikationen ergeben sich, wenn der Geschädigte den an die Werkstatt sicherungshalber abgetretenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer im Wege gewillkürter Prozessstandschaft selbst geltend macht. Aus prozessualer Sicht ist hierzu festzustellen, dass der Geschädigte bei einer Sicherungsabtretung seines Schadensersatzanspruchs an die Werkstatt im Allgemeinen berechtigt sein wird, den Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Das für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen ergibt sich dabei aus der Stellung des Geschädigten als Sicherungsgeber der abgetretenen Forderung. Der Geschädigte muss darüber hinaus nur nachweisen, dass die Werkstatt ihn zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt hat.
2. Die Gefahr einer unbilligen Begünstigung der Werkstatt
In materiell-rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Geschädigte sich gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auch dann auf das Werkstattrisiko berufen kann, wenn er den an die Werkstatt abgetretenen Schadensersatzanspruch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend macht. Der BGH hat in seinem Urt. v. 26.4.2022 darauf hingewiesen, dass die ohne die Abtretung von ihm befürwortete Art und Weise des Vorteilsausgleichs in dieser Konstellation "nicht unproblematisch" sei, weil es etwaige Ansprüche des Geschädigten als Prozessstandschafter und nicht Rechte der Werkstatt als Rechtsinhaberin seien, die Zug-um-Zug an den beklagten Versicherer abgetreten werden müssten. Können der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer über die Grundsätze der Vorteilsausgleichung nicht wirksam geschützt werden, so kann es aber zu dem unbilligen Ergebnis kommen, dass die Werkstatt vom Schädiger über den Weg des Schadensersatzes für Reparaturleistungen eine "Vergütung" erhält, die sie von dem Geschädigten als ihrem Auftraggeber nach werkvertraglichen Grundsätzen nicht hätte verlangen können.
3. Lösungsvorschlag
Auf welche Weise eine unangemessene Begünstigung der Werkstatt vermieden werden kann, lässt der Senat ausdrücklich offen. Dies war im konkreten Fall insofern gerechtfertigt, als das Berufungsgericht erst noch die Zulässigkeit der Klage zu prüfen hatte. Im Ergebnis ist dem BGH jedoch darin zuzustimmen, dass das Werkstattrisiko auch dann nicht zu Lasten des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers gehen darf, wenn der Geschädigte den an die Werkstatt abgetretenen Schadensersatzanspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft einklagt. Die Werkstatt darf in dieser Konstellation nicht besser stehen, als wenn sie den abgetretenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten selbst geltend macht. Da Kläger und Anspruchsinhaber im Fall der gewillkürten Prozessstandschaft nicht identisch sind, kann dem Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer in der Tat nicht mit den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung geholfen werden. Würde die Werkstatt den an sie abgetretenen Schadensersatzanspruch selbst geltend machen, so könnte der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer sich nach der hier vertretenen Ansicht bei objektiv überhöhtem Rechnungsbetrag auf den dolo-agit-Einwand berufen. Diesen Einwand muss sich dann aber auch der Geschädigte entgegenhalten lassen, wenn er den an die Werkstatt abgetretenen und mit dem dolo agit-Einwand gegen die Werkstatt belasteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf Ersatz der Reparaturkosten in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht.