Der Bescheidung eines Befangenheitsgesuchs liegt unabhängig von der Unvertretbarkeit der Verwerfung als unzulässig eine Versagung der Gewährung rechtlichen Gehörs zugrunde, wenn das Tatgericht sich mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen nur unvollständig befasst hat. (Leitsatz der Redaktion)
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