Wer ohne die erforderliche Prüfbescheinigung ein Mofa führt, verstößt übrigens nicht gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, so dass keine Geld- oder Freiheitsstrafen zu befürchten sind. Es läge lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 75 Nr. 5, 5 Abs. 1 S. 1 FeV vor. Nach § 5 FeV darf auf öffentlichen Straßen ein Mofa nur führen, wer eine Prüfung absolviert hat. Es droht jedoch nach Tatbestandsnummer 205000 nur eine Verwarnung in Höhe von 20,00 EUR. Allerdings kann das Bußgeld angemessen erhöht werden, wenn man innerhalb kurzer Zeit wiederholt ohne Prüfbescheinigung angetroffen wird. Punkte im Fahreignungsregister fallen nicht an. Derjenige, der beim Führen eines Mofas die Prüfbescheinigung nicht mit sich führt, hat nur ein Verwarnungsgeld von 10 EUR zu befürchten, Tatbestandsnummer 205100.

Erreicht das Mofa jedoch eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h auf gerader Strecke, liegt eine Straftat nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor.[7]

[7] AG Geilenkirchen NZV 1993, 125 zur Frage des Verbotsirrtums, wenn es im Fachhandel erworben wurde. OLG Hamm, NJW 1978, 332.

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