KCanG § 44; StVG § 24a Abs. 2
Leitsatz
Nach derzeit unverändert gültiger Rechtslage besteht keine Veranlassung, von dem nach ständiger obergerichtlicher Rspr. maßgeblichen sog. analytischen Nachweisgrenzwert für THC bzw. Cannabisprodukte von 1 ng/ml THC im Blutserum zugunsten einer ggf. de lege ferenda mit Blick auf § 44 KCanG gesetzlichen Implementierung eines höheren gesetzlichen Wirkungsgrenzwertes von 3,5 ng/ml im Rahmen des als abstraktes Gefährdungsdelikts ausgestalteten Tatbestandes des § 24a StVG abzuweichen. (Amtlicher Leitsatz)
BayObLG, Beschl. v. 2.5.2024 – 202 ObOWi 374/24
1 Sachverhalt
Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StVG entsprechend lfd. Nr. 242.1 BKat (Eintragung bereits einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 24a StVG im Fahreignungsregister) eine Regelgeldbuße von 1.000 EUR festgesetzt sowie ein (Regel-) Fahrverbot von drei Monaten angeordnet. Das BayObLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.
2 Aus den Gründen:
[…] II. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der mit der ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Rechtsbeschwerde hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG).
Dies gilt insbesondere auch, soweit das Amtsgericht keine Veranlassung gesehen hat, von dem gesetzlichen Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG (i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV) oder seiner Dauer, etwa aus Gründen des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes oder eines anderen anerkannten Privilegierungstatbestandes ausnahmsweise abzusehen bzw. hinsichtlich der Regeldauer zugunsten des Betroffenen abzuweichen (vgl. hierzu u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 2.7.2018 – 3 Ss OWi 754/18, NStZ-RR 2018, 325; OLG Celle, Beschl. v. 18.12.2019 – 2 Ss [OWi] 338/19, NZV 2020, 255; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.6.2021 – 1 OWi 2 SsBs 40/21, zfs 2021, 650; BayObLG, Beschl. v. 28.9.2023 – 202 ObOWi 780/23, NZV 2024, 146; zum Fahrlässigkeitsmaßstab bei Drogenfahrten vgl. neben BGHSt 62, 42 auch OLG Bamberg, Beschl. v. 11.12.2018 – 3 Ss OWi 1526/18, DAR 2019, 157).
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht nach derzeit unverändert gültiger Rechtslage keine Veranlassung, von dem nach ständiger obergerichtlicher Rspr. maßgeblichen sog. analytischen Nachweisgrenzwert für THC bzw. Cannabisprodukte von 1 ng/ml THC im Blutserum (vgl. neben OLG Bamberg, Beschl. v. 11.12.2018 – 3 Ss OWi 1526/18, DAR 2019, 157; OLG Bamberg, Beschl. v. 27.2.2007 – 3 Ss OWi 688/05, zfs 2007, 287; OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.2021 – 5 Rbs 157/21, zfs 2021, 708) zugunsten einer gegebenenfalls de lege ferenda mit Blick auf § 44 KCanG v. 27.3.2024 [BGBl 2024 I Nr. 109] gesetzlichen Implementierung eines höheren gesetzlichen Wirkungsgrenzwertes von 3,5 ng/ml im Rahmen des als abstraktes Gefährdungsdelikts ausgestalteten Tatbestandes des § 24a StVG abzuweichen (zur aktuellen Diskussion vgl. u.a. Felz ARP 2024, 92; Oglakcioglu/Sobota ZRP 2023, 194; Wagner NZV 2023, 385 und die "Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr" [abrufbar unter: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/cannabis-expertengruppe_langfassung.pdf? blob=publicationFile]).
2. Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind und gerade im Hinblick auf eine Fahrverbotsanordnung für eine der strafprozessualen Einzelfallprüfung entsprechende Prüfungs- und Darstellungsdichte (§ 267 Abs. 3 StPO) regelmäßig nur begrenzt Raum sein wird, kann auch in den Fällen des § 24a StVG auf eine aussagekräftige, nämlich vollständige und präzise Mitteilung der noch verwertbaren und aus dem Fahreignungsregister ohne weiteres zu entnehmenden Vorahndungen in den Urteilsgründen insbesondere mit Angaben zu den Tatzeiten und den jeweiligen Zeitpunkten des Rechtskrafteintritts der früheren Zuwiderhandlungen sowie der ihretwegen erkannten Rechtsfolgen grundsätzlich nicht verzichtet werden. Dies gilt erst recht dann, wenn – wie hier – dem Rechtsfolgenausspruch ein qualifizierter Fall im Sinne von lfd. Nr. 242.1 BKat (Eintragung bereits einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 24a StVG) zugrunde liegt.
Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden, auch durch die Gegenerklärungen des Betroffenen vom 29.4.2024 und vom 30.4.2024 nicht entkräfteten, mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in deren Antragsschrift vom 4.5.2024 Bezug.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
IV. Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
3 Anmerkung:
Wer dachte, die mutige Entscheidung des AG Dortmund (Urt. v. 11.4.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24, BeckRS 2024, 8258, rechtskräftig!), das einen Freispruch auf die angekündigte Neufestsetzung des Grenzwerts für Fahrten unter dem Einfluss von THC in § 44 KCanG