“… Mit seinen Einwänden … macht der Kl. Fehler der Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) geltend, die im Zulassungsverfahren nur eingeschränkter obergerichtlicher Kontrolle unterliegen. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung lässt sich die Richtigkeit der Entscheidung des VG erst dann ernstlich in Zweifel ziehen, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom VG vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das VG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres wäre insbesondere der Fall, wenn das Gericht gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt hätte oder wenn die Beweiswürdigung offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich wäre. Wird die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das OVG die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das VG. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme genügt daher zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet (vgl. Beschl. des Senats v. 28.4.2023 – 3 L 12/23 – juris Rn 23; Beschl. v. 12.1.2023 – 3 L 60/22 – juris Rn 9 m.w.N.).
Gemessen daran liegen keine Mängel der Sachverhaltswürdigung des VG vor, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründen könnten. Das VG hat seine Annahme, dass der Kl. in der fraglichen Zeit regelmäßig Cannabis konsumiert hat, auf Zeugenaussagen, insbesondere des PK S. gestützt. Der Zeuge S. hat ausgesagt, der Kl. habe erklärt, dass er jeden Abend ein Cannabis-Tabak-Gemisch zu sich nehme.
Das Vorbringen des Kl., mit dieser Aussage könne nicht belegt werden, dass der Kl. tatsächlich jeden bzw. nahezu jeden Abend Cannabis konsumiert habe, weil es hierzu keine Zeugen gebe, ist nicht geeignet, Lücken oder Ungereimtheiten der Beweiswürdigung des VG aufzuzeigen. Denn der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO schließt es nicht aus, aus der Äußerung des Kl., dass er jeden Abend Cannabis konsumierte, den Schluss darauf zu ziehen, dass diese Äußerung auch der Wahrheit entspricht. Es bedarf nicht zwingend eines Zeugen, der den regelmäßigen Konsum beobachtet hat …
Eine Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung ergibt sich auch nicht aus dem Ergebnisbericht zur Untersuchung der Blutprobe v. 14.10.2022 durch das Universitätsklinikum H. Das VG hat zwar hierzu ausgeführt, dass dieser Wert für sich genommen nicht auf einen regelmäßigen Konsum schließen lasse. Die Annahme des regelmäßigen Konsums hat es jedoch maßgeblich auf die Zeugenaussagen gestützt. Damit hat das VG nicht – wie der Kl. aber meint – “inhaltlich die Aussagen der Zeugen Sch. und S. über den Ergebnisbericht des Universitätsklinikums […] gestellt‘. Die Annahme, dass der Kl. abends regelmäßig Cannabis eingenommen habe, wird durch den Ergebnisbericht nicht widerlegt. Zwischen dem Ergebnis der Blutprobe und den Zeugenaussagen gibt es keinen Widerspruch. Aus dem gemessenen Wert lässt sich – wie das VG mit plausibler Begründung ausgeführt hat – nicht darauf schließen, dass der Kl. in der Vergangenheit nicht regelmäßig konsumiert hat. Dieser Feststellung ist der Kl. nicht entgegengetreten. Ist das VG demnach aufgrund von Zeugenaussagen zu der Überzeugung gekommen, dass der Kl. regelmäßig Cannabis konsumiert, ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Einen Beweisgrundsatz, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum allein anhand der Ergebnisse von Blutproben und nicht etwa aufgrund von Zeugenaussagen bewiesen werden kann, gibt es nicht … “