Die Entscheidung des OLG Brandenburg zeigt wieder einmal auf, wie viele unverständliche Fehler auf der tatrichterlichen Ebene passieren. Ähnlich skurril ist die Konstellation, dass bei bereits entbundenem Betroffenen der Einspruch verworfen wird, weil der Verteidiger nicht zum Termin erschienen ist. Zu achten ist bei der hier vorliegenden Variante darauf – auch wenn das OLG Brandenburg dies nicht ausdrücklich erwähnt hat –, dass die Rechtsbeschwerdebegründung alle Tatsachen enthalten muss, die das Rechtsbeschwerdegericht davon überzeugen, dass der Entbindungsantrag rechtlich zulässig gestellt worden war. Dazu gehört der Vortrag samt Nachweis, dass der den Antrag für den Betroffenen stellende Verteidiger entsprechend bevollmächtigt war, § 73 Abs. 3 OWiG (BeckOK StVR/Lay OWiG § 74 Rn 147).

RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

zfs 7/2024, S. 405 - 407

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