“… Zwar ist denkbar, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen “Waffengleichheit zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren andererseits auch Zugang zu - zwar nicht in der Bußgeldakte, aber bei der Bußgeldbehörde - vorhandenen Informationen verlangen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18, Rn 50 ff.). Ob auch die vom Beschwerdeführer bezeichneten “Rohmessdaten zu diesen herauszugebenden Informationen zählen können, haben die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 –, Rn 58).
Der Beschwerdeführer schlussfolgert jedoch, der aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierende Gedanke der Waffengleichheit gebiete es darüber hinaus, dass die zuständigen Behörden nur Geräte einsetzen, die sogenannte "Rohmessdatn" erheben. Damit verlangt er ein Mehr im Vergleich zur bloßen Herausgabe von vorhandenen Informationen, weil nach seinem Vorbringen auch die Bußgeldbehörde nicht im Besitz der von ihm bezeichneten "Rohmessdaten" ist. Der Beschwerdeführer legt insofern nicht substantiiert dar, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren - aus Gründen der "Waffengleichheit" oder in sonstiger Hinsicht - auch eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen. Dies gilt erst recht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von Handlungspflichten der öffentlichen Gewalt (vgl. etwa BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <214 f.>; 158, 170 <190 ff. Rn 48 ff.>; 160, 79 <104 f. Rn 69 ff.>; BVerfGK 14, 192 <199 ff.>; 20, 320 <324 f.> zur Darlegung von Schutzpflichtverletzungen) und der vom Beschwerdeführer geforderten Ausweitung der Verteidigungsrechte im Lichte der bisherigen Rspr. des BVerfG zum Recht auf ein faires Verfahren. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu einhellig abgelehnt, dass aus dem Recht auf gleichmäßigen Zugang zu vorhandenen Beweismitteln auch ein Recht auf Vorhaltung beziehungsweise Schaffung potenzieller Beweismittel folge und wird das standardisierte Messverfahren nach den allgemeinen Grundsätzen auch bei nicht vorhandenen Rohmessdaten zur Anwendung gebracht (vgl. etwa KG, Beschl. v. 2.10.2019 – 3 Ws [B] 296/19, 3 Ws [B] 296/19 – 162 Ss 122/19 –, juris, Rn 3 ff. m.w.N. und Beschl. v. 5.4.2020 – 3 Ws [B] 64/20, 3 Ws [B] 64/20 – 122 Ss 21/20 –, juris, Rn 14 ff. m.w.N.; BayObLG, Beschl. v. 9.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19 –, juris, Rn 5 ff. m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.1.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19 –, juris, Rn 18 ff. m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.3.2020 – IV-2 RBs 30/20 –, juris, Rn 4 ff. und Rn 17 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2020 – 1 OWi 6 SsRs 271/20, juris, Rn 22 ff. m.w.N.; hierzu nunmehr auch VerfGH RP, Beschl. v. 22.7.2022 – VGH B 30/21, Rn 33 m.w.N.; abweichend hiervon kann nach Ansicht des VerfGH des Saarlandes das Recht auf effektive Verteidigung es gebieten, "Rohmessdaten" als Grundlage eines standardisiert ermittelten Messergebnisses zu speichern unter der Voraussetzung, dass - und hiervon geht der Verfassungsgerichtshof im zu entscheidenden Fall aus - zuverlässige Verteidigungsmittel fehlen und eine Speicherung technisch möglich sowie zur Verifizierung des Messvorgangs geeignet ist, vgl. VerfGH Saarland, Urt. v. 5.7.2019 – Lv 7/17, juris, Rn 96 ff.) …“