Mit Urt. v. 6.6.2024 (3 C 5.23) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Anwohner bei einer erheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Gehwegbenutzung einen räumlich begrenzten Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten gegen das verbotswidrige Gehwegparken haben. Das Verbot des Gehwegparkens in § 12 Abs. 4 und 4a StVO schütze nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch Anwohner, die in der Nutzung des an ihr Grundstück grenzenden Gehwegs erheblich beeinträchtigt werden. Die drittschützende Wirkung des Gehwegparkverbots sei jedoch regelmäßig auf den Gehweg auf der "eigenen" Straßenseite bis zur Einmündung in die nächste (Quer-)Straße beschränkt. In Bezug auf weitere Gehwegabschnitte seien Anwohner als Teil des allgemeinen Kreises der Gehwegbenutzer nicht mehr hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidbar. Im konkreten Fall sei es jedoch nicht zu beanstanden, dass die Stadt Bremen zunächst ein stadtweites Konzept unter Berücksichtigung besonders belasteter Stadtviertel und besonders enger Straßen entwickeln wolle, bevor sie Maßnahmen gegen das Gehwegparken ergreife.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 28/2024 v. 6.6.2024

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