Wendet sich ein Versicherungsnehmer gegen die von dem medizinischen Sachverständigen zum außermedizinischen Sachverhalt zu Grunde gelegten (beruflichen) Anknüpfungstatsachen, so ist über die von ihm vorgetragenen Umstände Beweis zu erheben.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 27.2.2008 – IV ZR 45/06

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