Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften werden eine Vielzahl von Bestimmungen ergänzt bzw. geändert und neue Bestimmungen kommen hinzu. Ein wesentlicher Punkt ist dabei, dass die Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr entfallen wird (die Bestimmungen über die Zulassung von Fahrzeugen sind schon in der FZV aufgenommen worden). Die Aufhebung dieser Verordnung wird in Artikel 2 genannt. Die Bestimmungen über die Zulassung von Personen aus dieser Verordnung werden nun in die FeV übernommen. Zielsetzung ist bei den Änderungen, dass die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung aktualisiert, modernisiert und vereinfacht werden sollen.
"Vorschriften, die sich in der Praxis als nicht sinnvoll erwiesen haben, zu lange Fristen und Formulierungen, die zu Verfahrensverzögerungen und Rechtsunsicherheit bei der Anwendung geführt haben, wurden überarbeitet und den neuesten technischen, praktischen und rechtlichen Erkenntnissen angepasst. Die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung werden damit einerseits bürgerfreundlicher und führen andererseits bei den Fahrerlaubnisbehörden zur Verwaltungsvereinfachung."
Mit diesem Aufsatz soll auf die wesentlichen Bestimmungen eingegangen werden und eine kurze Begründung anhand der Bundesratdrucksache gegeben werden.
§ 2 FeV
Diese Bestimmung beschäftigt sich mit der eingeschränkten Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Dort ist die Rede von körperlichen und geistigen Mängeln.
Das Wort "Mangel" wird durch "Beeinträchtigung" ersetzt, weil der Begriff "Mangel" nicht im Zusammenhang mit Menschen benutzt werden sollte.
In Bezug auf Blindheit wird in Abs. 2 S. 3 die Formulierung "Blinde Fußgänger" durch "Wesentlich sehbehinderte Fußgänger" ersetzt.
§ 3 FeV
Diese Bestimmung wird in der Form erweitert, dass die Prüfbescheinigung zum Führen eines Mofas abzuliefern ist, wenn das Führen des Mofas untersagt wurde. Dies wurde auch deshalb eingeführt, damit die Person, die ein Mofa führt, diese Bescheinigung nicht vorweisen kann, denn eine Entziehung dieser nach § 47 FeV ist nicht möglich, weil es sich nicht um eine Fahrerlaubnis handelt.
§ 4 Abs. 2 FeV
Da sowohl der internationale Führerschein, als auch ausländische Führerscheine nun in dieser Verordnung genannt werden, ist die Mitführpflicht dieser Dokumente folgerichtig in § 4 FeV aufgenommen worden.
§ 6 FeV
Fahrerlaubnisklasse L
Die Fahrerlaubnisklasse L wird überwiegend von Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, benötigt. Wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis eine Zugmaschine, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist und für solche Zwecke eingesetzt wird, führt, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h aufweist, darf er nicht schneller als 25 km/h fahren, sofern ein Anhänger mitgeführt wird. Dieser Anhänger musste mit einem Geschwindigkeitsschild i.S.d. § 58 StVZO versehen sein. War dies nicht der Fall, so bestand der Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis i.S.d. § 21 StVG. Die Voraussetzung des "25 km/h" –Schildes wird i.S.d. FeV zukünftig entfallen. Das Nichtbeachten dieser Kennzeichnungspflicht i.S.d. § 58 StVZO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Man möchte, gerade weil es sich häufig um jugendliche Personen handelt, die eine solche Fahrerlaubnis besitzen, keine Bestrafung, nur weil dieses Schild fehlt. Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit werden bei der Änderung dieser Bestimmung nicht erwartet, zusätzlich dient sie der Deregulierung.
Hinweis auf die FZV
Hier sollte jedoch auch auf die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) hingewiesen werden. Ein Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Betrieben ist nur dann i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2a FZV von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreit, wenn der Anhänger nur für lof-Zwecke verwendet wird und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter der Zugmaschine bzw. selbstfahrenden Arbeitsmaschine mitgeführt wird. Nach Satz 2 dieses Absatzes 2 müssen sie weiterhin, um zulassungsfrei betrieben werden zu können, mit einem "25 km/h"-Schild i.S.d. § 58 StVZO gekennzeichnet sein. Fehlt dieses Schild, sind die Anhänger nicht mehr zulassungsfrei, müssen somit i.S.d. § 3 Abs. 1 FZV "formal" zugelassen werden.
Dies hat auch Auswirkungen auf § 2 Pflichtversicherungsgesetz, wonach nur zulassungsfreie Anhänger von § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c des Pflichtversicherungsgesetzes).
Auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) kann von der fehlenden Beschilderung betroffen sein, weil der Anhänger nun nicht mehr i.S.d. § 3 Nr. 1 KfzStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, weil im Sinne dieser Ziffer nur das Halten zulassungsfreier Fahrzeuge von der Steuer befreit ist. Allerdings dürfte für diese Anhänger die Steuerfreiheit i.S.d. § 3 Nr. 7 KfzStG greifen.
§ 9 FeV
Diese Bestimmung behandelt den Vorbesitz anderer Fahrerlaubnisk...