[11] “… I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Durchfeuchtungsschäden auf ein während der Versicherungszeit eingetretenes versichertes Ereignis zurückzuführen sind und ob die von den Klägern angestellte Schadensberechnung zu beanstanden ist. Stattdessen hat es angenommen, der Beklagte sei nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei, weil die Kläger gegen die Obliegenheit, das erkannte Schadensereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 20 Ziff. 1a VGB 88), und gegen das Veränderungsverbot aus § 20 Ziff. 1e VGB 88 verstoßen hätten. Für die Auslösung der Anzeigeobliegenheit genüge es, dass den Klägern die äußeren Symptome eines Schadens bekannt gewesen seien. Unerheblich sei es, ob sie infolge fehlender Kenntnis der Einzelheiten des Versicherungsvertrages den weiteren Schluss auf das Vorliegen eines Versicherungsfalles gezogen hätten, denn insoweit seien sie gehalten gewesen, sich über Bestehen und Umfang des Versicherungsschutzes zu orientieren. Den Klägern hätten kenntnisbegründende Umstände vorgelegen, aus denen sich bei gehöriger Unterrichtung der Charakter eines Ereignisses als Versicherungsfall ergeben hätte. Sie hätten aus Gesprächen mit den Handwerkern und auch anlässlich der Erweiterung des Renovierungsauftrages erfahren, dass ein Wasserschaden vorgelegen habe, weil das Rohr- und Leitungssystem angegriffen gewesen sei. Sie selbst hätten vorgetragen, den Schaden nicht auf von außen eingedrungene Feuchtigkeit zurückgeführt zu haben. Für die Anzeigeobliegenheit sei es nicht erforderlich, dass das Symptombild als einzige Deutung den Schluss auf ein versichertes Ereignis erlaube. Es genüge vielmehr, dass der Schaden möglicherweise auf versicherte Umstände zurückzuführen sei. Gemessen daran hätten die Kläger Kenntnis davon gehabt, dass der Schaden i.V.m. einem versicherungsrechtlich gedeckten Ereignis gestanden habe. Deshalb sei die Schadensanzeige vom 17.12.2003 verspätet erfolgt. Das habe weiter zur Folge, dass auch die Beseitigung der mangelhaften Bauteile vor der Schadensanzeige als schuldhafter Verstoß gegen das Veränderungsverbot aus § 20 Ziff. 1e VBG 88 zu werten sei, der seinerseits zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe. …
[13] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[14] 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, die Kläger hätten bereits vor dem 16.12.2003 eine die Obliegenheiten des § 20 Ziff. 1 VGB 88 auslösende Kenntnis vom Vorliegen eines Versicherungsfalles gehabt.
15 a) “Bei Eintritt eines Versicherungsfalles’ hat der Versicherungsnehmer nach § 20 Ziff. 1a VGB 88 den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und nach § 20 Ziff. 1e VGB 88 Veränderungen der Schadensstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer solchen Veränderungen nicht zugestimmt hat. Sowohl die Obliegenheit zur Schadensanzeige als auch das Veränderungsverbot setzen mithin voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von denjenigen Umständen oder Tatsachen hat, die die Anzeigeobliegenheit und das Veränderungsverbot auslösen. Der Versicherungsnehmer ist deshalb erst dann zur Schadensanzeige verpflichtet und ihm sind Veränderungen der Schadensstelle untersagt, wenn er Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat. Fehlt ihm dieses Wissen, so ist er nicht in der Lage zu erkennen, dass er etwas anzeigen oder die Schadensstelle unverändert lassen muss. Das positive Wissen um die die Obliegenheiten auslösenden Umstände ist deshalb Teil des objektiven Tatbestandes dieser Obliegenheiten, den der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten berufen, beweisen muss. Insoweit lassen sich die vom Senat im Urt. v. 13.12.2006, VersR 2007, 389 Tz. 10 und 14 für die Aufklärungsobliegenheit aufgestellten Grundsätze sowohl auf die Anzeigeobliegenheit als auch auf das Veränderungsverbot übertragen.
[16] Die Ausführungen des Berufungsurteils zur Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. lassen besorgen, das Berufungsgericht habe bereits diese Verteilung der Beweislast verkannt und die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls als ein subjektives Moment der von der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. erfassten Schuldseite zugeordnet …
[17] b) Es tritt hinzu, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Wissen des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls verkannt und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, von welchem Zeitpunkt an die Kläger ausreichende Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalls gehabt haben sollen.
[18] Seit langem ist geklärt, dass in Fällen, in denen eine vertraglich vereinbarte, nach dem Versicherungsfall zu beachtende Obliegenheit an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von einem bestimmten Umstand oder Ereignis anknüpft, ein Kennenmüssen nicht ausreicht, vielmehr positive Kenntnis erforderlich ist (vgl. BGH VersR 1967, 56 unter II 2b … ).
[19] aa) Als bedingungsgemäßer Versicherungsfall wären hier ein Rohrbruch oder der Austritt von Leitungswasser in Betracht...