VVG § 33 (a.F.); VGB 88 § 20 Ziff. 1
Leitsatz
Zur Abgrenzung positiver Kenntnis des Versicherungsfalles vom bloßen Kennenmüssen im Rahmen einer den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer den Schaden anzuzeigen (hier § 20 Ziff. 1 lit. a und lit. e VGB 88).
BGH, Urt. v. 30.4.2008 – IV ZR 227/06
Sachverhalt
Die Kläger fordern Versicherungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung. Die Klägerin zu 1) erwarb das versicherte Fachwerkhaus nach dem Tode ihrer Mutter als deren testamentarisch eingesetzte Erbin. Die Erblasserin hatte beim Beklagten im April 1998 eine Wohngebäudeversicherung nach Maßgabe von Versicherungsbedingungen abgeschlossen, welche inhaltsgleich mit den VGB 88 sind. Versicherungsbeginn war der 8.5.1998, versichert waren u.a. Rohrbruch und Leitungswasser-Schäden. Mit Wirkung ab dem 1.7.2000 wurde der Versicherungsvertrag auf die Klägerin zu 1) und ihren Ehemann, den Kläger zu 2), als neue Versicherungsnehmer umgeschrieben; hierzu stellte der Beklagte den "Ersatzversicherungsschein" vom 25.9.2000 aus. Im Sommer 2000 wurden im Bereich des im 1. Obergeschoss des versicherten Gebäudes belegenen Badezimmers nach einem Rohrbruch defekte Blei-Wasserleitungen ausgewechselt. Dieser Schaden wurde vom Beklagten reguliert. Im Zuge einer im Herbst 2003 begonnenen umfangreichen Gebäudesanierung – insbesondere nach Entfernen der Fliesen in den beiden Badezimmern der oberen Geschosse – stellte sich nach der Behauptung der Kläger alsbald ein deutlich erweiterter Sanierungsbedarf heraus, weil sowohl die Holzdecken als auch die Fachwerk-Balkenkonstruktion im Außenmauerwerk des Hauses so stark durchfeuchtet waren, dass u.a. der Boden des Badezimmers im 1. Obergeschoss bereits teilweise eingebrochen und abgesackt war und auch im Übrigen für das Haus Einsturzgefahr bestand. Die Holzbalken waren komplett mit Wasser voll gesogen und völlig morsch. Im November 2003 erteilten die Kläger einen erweiterten Sanierungsauftrag, infolge dessen der beauftragte Generalunternehmer den gesamten Gebäudeteil, in welchem die Badezimmer belegen waren, praktisch entkernte, die dort befindliche Giebelwand neu aufmauerte, alle Rohrleitungen und Deckenbalken bis auf kleine Reste entfernte und auch sogleich entsorgte.
Am 17.12.2003 zeigten die Kläger die vorgenannten Schäden dem Beklagten über dessen Agenten Z an; allerdings konnten in der Folgezeit weder der Agent, der sich das Gebäude am 19.12.2003 ansah, noch die vom Beklagten eingeschaltete Sachverständige J bei einem Ortstermin am 12.1.2004 sachdienliche Feststellungen zu Schadensbild und -ursache treffen. Die Sachverständige vermochte nicht auszuschließen, dass die Durchfeuchtungsschäden durch von außen in das Mauerwerk eingedrungenes Wasser verursacht waren.
Nach der Behauptung der Kläger beruhen die Durchfeuchtungsschäden, die einen Sanierungs-Mehraufwand in Höhe der Klagforderung verursacht hätten, auf dem über einen längeren Zeitraum unbemerkten Austritt von Leitungswasser aus defekten Wasserrohren. Der mit den Sanierungsarbeiten betraute Generalunternehmer habe sie allerdings erstmals nach Abschluss der vorgenannten Arbeiten am 16.12.2003 darüber informiert, dass er die Durchfeuchtungsschäden auf einen lange anhaltenden Wasseraustritt aus Leitungsrohren zurückführe, weshalb seiner Einschätzung nach ein versicherter Leitungswasserschaden vorliege. Bis dahin hätten sie, die Kläger, keine Kenntnis davon gehabt, dass die festgestellten Durchfeuchtungsschäden auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen seien.
Aus den Gründen
[11] “… I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Durchfeuchtungsschäden auf ein während der Versicherungszeit eingetretenes versichertes Ereignis zurückzuführen sind und ob die von den Klägern angestellte Schadensberechnung zu beanstanden ist. Stattdessen hat es angenommen, der Beklagte sei nach § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei, weil die Kläger gegen die Obliegenheit, das erkannte Schadensereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 20 Ziff. 1a VGB 88), und gegen das Veränderungsverbot aus § 20 Ziff. 1e VGB 88 verstoßen hätten. Für die Auslösung der Anzeigeobliegenheit genüge es, dass den Klägern die äußeren Symptome eines Schadens bekannt gewesen seien. Unerheblich sei es, ob sie infolge fehlender Kenntnis der Einzelheiten des Versicherungsvertrages den weiteren Schluss auf das Vorliegen eines Versicherungsfalles gezogen hätten, denn insoweit seien sie gehalten gewesen, sich über Bestehen und Umfang des Versicherungsschutzes zu orientieren. Den Klägern hätten kenntnisbegründende Umstände vorgelegen, aus denen sich bei gehöriger Unterrichtung der Charakter eines Ereignisses als Versicherungsfall ergeben hätte. Sie hätten aus Gesprächen mit den Handwerkern und auch anlässlich der Erweiterung des Renovierungsauftrages erfahren, dass ein Wasserschaden vorgelegen habe, weil das Rohr- und Leitungssystem angegriffen gewesen sei. Sie selbst hätten vorgetragen, den Schaden nicht auf von außen eingedrungene Feuchtigkeit zurückgeführt zu ha...