“ … II. Die gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt bereits mit der Sachrüge zum – zumindest vorläufigen – Erfolg, da das dem Betroffenen am 11.2.2008 zugestellte, und damit für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht allein maßgebliche Urteil entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO keine Gründe enthält und die Voraussetzungen des § 77b OWiG für ein Absehen von einer schriftlichen Begründung nicht vorlagen.

Das Urteil enthält keine Entscheidungsgründe. Von einer schriftlichen Begründung des Urteils konnte auch nicht gem. § 77b Abs. 1 S. 1 und S. 3 OWiG abgesehen werden. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten oder wenn innerhalb der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde kein Rechtsmittel eingelegt worden wäre. Vorliegend fand die Hauptverhandlung zwar in Abwesenheit des entbundenen Betroffenen und seines Verteidigers statt, doch war insoweit eine Verzichtserklärung des Betroffenen nach § 77b Abs. 1 S. 3 OWiG auch nicht entbehrlich.

Damit liegt ein unzulässigerweise abgekürztes Urteil vor, das bereits auf die Sachrüge hin aufzuheben ist, da dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung auf sachlich-rechtliche Fehler nicht möglich ist (Göhler, OwiG, 14. Aufl., § 77b Rn 8), ohne dass es der Prüfung weiterer Rechtsfehler bedarf.

III. … Für das weitere Verfahren nimmt der Senat auf die im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 9.5.2008 Bezug. …

In der vorzitierten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg wird für die neue Verhandlung vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

"Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, dass dem Betroffenen auch im Verfahren nach dem OWiG das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren zusteht, welches eine angemessene Beschleunigung des Verfahrens erfordert (BVerfG NJW 1992, 2472)."

Hier liegt zwar eine nicht unerhebliche Verfahrensverzögerung durch das Tatgericht vor. Eine solche zieht jedoch nicht zugleich ein Verfahrenshindernis nach sich. Der verkehrsrechtlich erheblich vorgeahndete Betroffene hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die lange Verfahrensdauer für ihn mit Belastungen einhergegangen ist, die die Einstellung des Verfahrens zwingend gebieten würden (BVerfG NJW 1992, 2472, 2473). Gerade mit Blick auf die Schwere des vorliegenden Verkehrsverstoßes und auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Verkehrssündern kommt aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft auch eine Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG nicht in Betracht.

Allerdings wird nach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung, der auch das Rechtsbeschwerdegericht folgt, der Sinn eines Fahrverbots jedenfalls dann infrage gestellt, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt, es in der Zeit nach dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsverstoß zu keinem weiteren Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr gekommen ist und die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen (OLG Bamberg, Beschl. v. 11.2.2005, 2 Ss OWi 62/05, m.w.N.).

Da vorliegend die erste und dritte Voraussetzung im Zeitpunkt der neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung aller Voraussicht nach erfüllt sein werden, wird das neue Tatgericht insbesondere zu prüfen und festzustellen haben, ob es nach dem Tatgeschehen (19.7.2006) zu weiterem Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr gekommen ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird von der Verhängung eines Fahrverbotes (allein) wegen langer Verfahrensdauer abzusehen sein. … .“

Mitgeteilt von RA JR Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg

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