AVB Firmeninhaltversicherung § 2 Ziff. 2, 3f; VVG § 62 § 63 (a.F.)
Leitsatz
1. Der Einbruch in ein Gebäude, in dem sich unter anderen auch die versicherten Geschäftsräume befinden, begründet den Versicherungsfall nicht.
2. Für einen Schlüsseldiebstahl genügt, dass der Dieb den unmittelbaren Besitz am Schlüssel gebrochen und diesen zu einem einmaligen Gebrauch an sich genommen hat.
3. Die Kosten für Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung weiterer Einbruchsdiebstähle sind keine Rettungsaufwendungen.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.11.2007 – 5 W 257/07
Sachverhalt
Der Antragsteller, der im Dezember 2005 in Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens B-Straße 18 in S eine Werbeagentur betrieb, begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Erbringung von Leistungen aus einer Firmen-Inhaltsversicherung bei der Beklagten. Diese versicherte u.a. das Risiko des Einbruchsdiebstahls einschließlich Schäden durch Vandalismus. Im Versicherungsschein war unter der Bezeichnung des versicherten Risikos eingetragen: "Inhaltsversicherung S, B-Straße 18 Werbeagentur". Dementsprechend war unter "Deklaration A" als "Versicherungsgrundstück" das Anwesen B-Straße 18, wiederum mit dem Zusatz "Werbeagentur" bezeichnet.
Die Werbeagentur verfügte über verschiedene Ein- und Zugänge. U.a. gab es eine Verbindungstür zu den Räumen einer ebenfalls im Erdgeschoss befindlichen Rechtsanwaltskanzlei. Am 17.12./18.12. wurde in das Gebäude eingebrochen. Im Ermittlungsverfahren wurde ein Täter ermittelt. Dieser hatte ein Seitenfenster neben der Eingangstür des Gebäudes aufgebrochen und war auf diesem Weg zuerst in die Rechtsanwaltskanzlei eingedrungen. Von dort aus gelangte er – auf welchem genauen Weg, ist zwischen den Parteien streitig – in die vom Kläger gemieteten Räume. An keiner der in die Büroräume des Antragstellers führenden Türen waren Einbruchspuren vorhanden gewesen.
Der Antragsteller trägt vor, der Täter sei von der Rechtsanwaltskanzlei durch eine Tür zunächst in das Treppenhaus gelangt; dort habe sich ein Schlüsselkasten mit Ersatzschlüsseln für verschiedene Räumlichkeiten befunden; dieser sei aufgebrochen worden; mithilfe der entnommenen Schlüssel sei der Einbrecher in die Räumlichkeiten des Antragstellers eingedrungen.
Aus den Gründen
“ … (1) Der Sachvortrag des Antragstellers, mit welchem er sein Klagebegehren stützt, ist jedenfalls auf der Grundlage des ergänzten Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz vom 18.9.2007 schlüssig und geeignet, Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem Firmen-Inhaltsversicherungsvertrag zu begründen. Die Forderungen des Antragstellers betreffen durch Einbruchsdiebstahl verursachte Schäden, die gem. Versicherungsschein vom 21.4.2005 von der bei der Antragsgegnerin abgeschlossenen Versicherung gedeckt sind.
(a) Allerdings ist dem LG insoweit beizupflichten, als der Einbruch in das Gebäude als solches noch nicht zur Begründung eines Versicherungsfalls ausreicht. Der Täter hat sich nach dem Einschlagen des Seitenfensters der Rechtsanwaltskanzlei den Zugang zu den Geschäftsräumen des Antragstellers nicht mittels weiterer Gewalteinwirkungen auf zu diesen gehörende Türen verschafft hat. Gem. § 2 Ziff. 2 AVB besteht Versicherungsschutz aber nur dann, wenn alle Voraussetzungen eines Einbruchsdiebstahls innerhalb des Versicherungsorts verwirklicht worden sind. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Dieb in irgendeinen Teil eines Gebäudes eingebrochen ist, sondern er muss sich gewaltsamen Zutritt gerade zu einem örtlich vom Versicherungsschutz umfassten Raum (“Versicherungsort’) verschafft haben (vgl. – zu § 5 Nr. 1a VHB 84 – Senat VersR 1994, 720).
Was als “Versicherungsort’ anzusehen ist, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag (vgl. zu den damit verbundenen Auslegungsfragen Rüffer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 33 Rn 94 f.). Dieser bezieht sich aber entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf das Gesamtgebäude B-Straße 18, sondern lediglich auf die darin befindliche Werbeagentur des Antragstellers. So ist im Versicherungsantrag von einer “Firmen Inhaltsversicherung für Werbeagentur’ die Rede, und im Versicherungsschein findet sich unter “Deklaration A – Inhaltsversicherung’ nicht etwa bloß die postalische Bezeichnung des Anwesens B-Straße 18, sondern wiederum der einschränkende Zusatz “Werbeagentur’. In der ergänzenden vertraglichen Regelung zum Versicherungsantrag vom 6.4.2005 zum örtlichen Geltungsbereich der Versicherung sind als Versicherungsort bei der Einbruchdiebstahlversicherung “die Geschäfts- und Lagerräume’ bezeichnet, und eine Erweiterung auf das Gesamtgrundstück erfolgt lediglich für “Sachen in Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsortes’. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser vertraglichen Regelungen war für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar, dass “Versicherungsort’ eben nicht das Gesamtgebäude einschließlich weiterer Geschäftseinheiten und Wohnungen anderer Inhaber sein sollte. Die Sonderregelung in § 14 Ziff. 8 AVB, die den Versicherungsort über die in den räumlichen...