Aus den Gründen:„ … Zu Unrecht hat das AG die Klage abgewiesen. Denn der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe der Klageforderung aus §§ 426 BGB, § 3 Nr. 9 PflVG a.F. i.V.m. § 7 II (5), V (1) AKB, § 6 Abs. 3 VVG a.F. zu. Die Klägerin kann den Beklagten mit Erfolg in Regress nehmen, da sie gegenüber diesem auf Grund einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden ist.
Dabei liegt eine Obliegenheitsverletzung nicht in der Stellung des Kostenantrages durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten (dazu im Folgenden 1). Der Beklagte hat aber eine Obliegenheitsverletzung begangen, als er seinen Prozessbevollmächtigten mandatierte (2.).
1. Unzweifelhaft hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten § 7 II (5) AKB zuwider gehandelt, als er den Kostenantrag stellte. Er hat die sich aus § 10 Abs. 4 AKB ergebende Vollmacht des Versicherers missachtet. Aus § 10 Abs. 4 AKB ergibt sich eine uneingeschränkte Vollmacht des Versicherers nach außen zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen mit bindender Wirkung auch gegenüber dem Versicherungsnehmer (vgl. BGH NJW-RR 2009, 382; NJW 2007, 69 zu den AHB). Die Erklärung des Versicherers, im Falle einer Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen, hatte daher bindende Wirkung auch für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen (LG Bochum r+s 1991, 363).
Allerdings lässt sich aus diesem Verhalten eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten mangels Zurechnungsmöglichkeit nicht herleiten. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zur Klägerin. Auch kann der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht als sein Repräsentant angesehen werden. Dies würde voraussetzen, dass der Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten zumindest teilweise mit der Verwaltung des Versicherungsvertrages betraut hätte (vgl. hierzu Rixecker, Anm. zu KG Berlin zfs 2008, 342 ff.). Eine dahingehende Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Mandatierung stand im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen die Klage des Unfallgegners H.
2. Der Beklagte hat jedoch selbst gegen die Obliegenheit des § 7 II (5) AKB verstoßen, als er seinen Prozessbevollmächtigten mandatierte. Allerdings begründet die bloße Beauftragung eines eigenes Rechtsanwaltes noch keine Obliegenheitsverletzung (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 7 AGB Rn 60; offen gelassen von BGH NJW 1981, 1952). Nach zutreffender Ansicht ist jedoch eine Obliegenheitsverletzung zu bejahen, wenn mit der Bestellung eines eigenes Rechtsanwaltes die Prozessführung des Versicherers “durchkreuzt’ wird (Prölss/Martin, a.a.O., § 5 AHB Rn 14; vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 7 AKB Rn 193 f.; strenger Littbarski, AHB, § 5 Rn 78 f.: Obliegenheitsverletzung bereits bei fehlender Zustimmung des Versicherers zur Einschaltung eines eigenen Rechtsanwaltes).
Diese Auslegung des § 7 II (5) AKB ist vom Wortlaut gedeckt und steht im Einklang mit dem erkennbaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Es gilt Auseinandersetzungen zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über die Berechtigung der Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes zu vermeiden. Insbesondere sollen Friktionen auf Grund unterschiedlicher Auffassungen und Prozesshandlungen verschiedener Rechtsanwälte vermieden werden (vgl. Littbarski, a.a.O.).
Vorliegend durchkreuzte der Beklagte mit der Bestellung eines eigenen Rechtsanwalts die Prozessführung der Klägerin, welche die Entscheidung darüber umfasst, ob überhaupt der Rechtsstreit aufgenommen wird. Wie aus dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 9.11.2006 hervorgeht, hat ein Sachbearbeiter der Klägerin ihm erklärt, dass die Klägerin “mit bestimmten Kanzleien zusammenarbeiten würde, die sich dieser Sache annehmen’ als er diesem “den Sachverhalt schilderte’. Bei dieser Sachlage war es für den Beklagten erkennbar noch offen, ob die Klägerin sich zur Regulierung gegenüber dem Unfallgegner entschließen würde. Damit durchkreuzte der Beklagte durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit dem Ziel, Ansprüchen des Unfallgegners entgegen zu treten die Prozessführung der Klägerin. Er verfolgte mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes seine eigenen Interessen, die denen der Klägerin zuwider liefen.
Vorliegend war auch nicht ausnahmsweise die Mandatierung eines eigenen Rechtsanwaltes gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung für die Mandatierung eines eigenen Rechtsanwaltes wäre in Betracht zu ziehen, falls die Klägerin ihr Regulierungsermessen überschritten hätte. Dem Versicherer steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (im Einzelnen vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Handbuch, 2. Aufl., § 29 Rn 35 ff.). Ein ermessensfehlerhaftes Handeln der Klägerin trägt der Beklagte nicht vor. Insbesondere war die Klägerin nicht gehalten, die Unfallschilderung des Beklagten unkritisch zu Grunde zu legen. Ein Ermessensfehlgebrauch ist auch nicht sonst ersichtlich. Es lagen widerstreitende Unfallschilderungen vor. Der Unfallgegner bezog sich ...