AKB § 7 II (5); VVG § 6 Abs. 3 a.F.
Leitsatz
1. Zum Regress des Haftpflichtversicherers bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers
2. Die Bestellung eines eigenen Rechtsanwaltes begründet eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn dieser damit die Prozessführung des Haftpflichtversicherers "durchkreuzt".
LG Dortmund, Urt. v. 29.1.2009 – 2 S 33/08
Sachverhalt
Der Beklagte nahm bei der Klägerin eine Haftpflichtversicherung für einen von ihm gehaltenen Pkw.
Der Bruder des Beklagten verunfallte am 26.7.2006 mit dem versicherten Pkw. Es kam zu einer Kollision mit dem Fahrzeug des H. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens sind zwischen den Parteien streitig. H machte gegenüber der Klägerin Schadensersatzansprüche geltend. Nachdem die Klägerin eine Befriedigung dieser Ansprüche zunächst abgelehnt hatte, erhob H Klage gegen die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits und den Bruder des Beklagten als Fahrer. Gegen die ihm am 19.10.2006 zugestellte Klage wollte sich der Beklagte zur Wehr setzen. Er und sein Bruder beauftragten den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in dem Rechtsstreit, was der Prozessbevollmächtigte des Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 9.1.2006 anzeigte. Dieser hatte mit Schreiben vom 20.10.2006 gegenüber dem LG D die Verteidigungsbereitschaft angezeigt.
Die Klägerin entschloss sich, Ansprüche des H zu regulieren. Mit Schreiben vom 26.10.2006 rechnete sie gegenüber dessen Prozessbevollmächtigten die Ansprüche ab, bat um Rücknahme der Klage und versicherte, dass seitens der Beklagten keine Kostenanträge gestellt würden. Daraufhin nahm der Prozessbevollmächtigte des H die Klage zurück und wies darauf hin, dass die Beklagten zugesichert hätten, keinen Kostenantrag zu stellen. Dessen ungeachtet stellte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen Kostenantrag. Daraufhin legte das LG D H die Kosten des Rechtsstreits im Beschlusswege auf.
Die Klägerin erstattete H diese Kosten, da die Zusage, keinen Kostenantrag zu stellen, nicht eingehalten wurde.
Aus den Gründen
Aus den Gründen:„ … Zu Unrecht hat das AG die Klage abgewiesen. Denn der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch in Höhe der Klageforderung aus §§ 426 BGB, § 3 Nr. 9 PflVG a.F. i.V.m. § 7 II (5), V (1) AKB, § 6 Abs. 3 VVG a.F. zu. Die Klägerin kann den Beklagten mit Erfolg in Regress nehmen, da sie gegenüber diesem auf Grund einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden ist.
Dabei liegt eine Obliegenheitsverletzung nicht in der Stellung des Kostenantrages durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten (dazu im Folgenden 1). Der Beklagte hat aber eine Obliegenheitsverletzung begangen, als er seinen Prozessbevollmächtigten mandatierte (2.).
1. Unzweifelhaft hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten § 7 II (5) AKB zuwider gehandelt, als er den Kostenantrag stellte. Er hat die sich aus § 10 Abs. 4 AKB ergebende Vollmacht des Versicherers missachtet. Aus § 10 Abs. 4 AKB ergibt sich eine uneingeschränkte Vollmacht des Versicherers nach außen zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen mit bindender Wirkung auch gegenüber dem Versicherungsnehmer (vgl. BGH NJW-RR 2009, 382; NJW 2007, 69 zu den AHB). Die Erklärung des Versicherers, im Falle einer Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen, hatte daher bindende Wirkung auch für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen (LG Bochum r+s 1991, 363).
Allerdings lässt sich aus diesem Verhalten eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten mangels Zurechnungsmöglichkeit nicht herleiten. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zur Klägerin. Auch kann der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht als sein Repräsentant angesehen werden. Dies würde voraussetzen, dass der Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten zumindest teilweise mit der Verwaltung des Versicherungsvertrages betraut hätte (vgl. hierzu Rixecker, Anm. zu KG Berlin zfs 2008, 342 ff.). Eine dahingehende Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Mandatierung stand im Zusammenhang mit der Verteidigung gegen die Klage des Unfallgegners H.
2. Der Beklagte hat jedoch selbst gegen die Obliegenheit des § 7 II (5) AKB verstoßen, als er seinen Prozessbevollmächtigten mandatierte. Allerdings begründet die bloße Beauftragung eines eigenes Rechtsanwaltes noch keine Obliegenheitsverletzung (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 7 AGB Rn 60; offen gelassen von BGH NJW 1981, 1952). Nach zutreffender Ansicht ist jedoch eine Obliegenheitsverletzung zu bejahen, wenn mit der Bestellung eines eigenes Rechtsanwaltes die Prozessführung des Versicherers “durchkreuzt’ wird (Prölss/Martin, a.a.O., § 5 AHB Rn 14; vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 7 AKB Rn 193 f.; strenger Littbarski, AHB, § 5 Rn 78 f.: Obliegenheitsverletzung bereits bei fehlender Zustimmung des Versicherers zur Einschaltung eines eigenen Rechtsanwaltes).
Diese Auslegung des § 7 II (5) AKB ist vom Wortlaut gedeckt und steht im Einklang mit dem e...