Aus den Gründen: „… Das LG hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 12 Abs. 1 II. e) AKB i.V.m. dem von den Parteien am 1./14.3.2007geschlossenen Versicherungsvertrag verneint.
Die Klägerin hat bereits den Eintritt eines Versicherungsfalles nicht nachgewiesen. Zwar hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug der Klägerin überhaupt durch einen Unfall i.S.v. § 12 Abs. 1 I. e) AKB beschädigt worden ist, also durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Die Beklagte hat jedoch bestritten, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug am 1.1.2008 gegen 2:30 Uhr im Bereich der Autobahnanschlussstelle G aus Richtung L kommend und in Richtung N fahrend im Bereich der Einmündung zur sog. Westspange mit einer dort gelegenen Verkehrsinsel und einem darauf befindlichen Verkehrsschild kollidiert ist und hierdurch die gelten gemachten Schäden entstanden sind. Auch die damit in Abrede gestellte Lage der Unfallstelle ist jedoch eine für die Individualisierung des geltend gemachten Versicherungsfalles notwendige Angabe und gehört mithin zu den vom Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umständen (so Senatsurt. v. 14.12.2006 – 12 U 114/06; vgl. auch OLG Hamm r+s 2005, 194). Die Klägerin hat die Unfallstelle weiterhin nicht hinreichend konkret bezeichnet. Die Beklagte hat insoweit durch Vorlage des Berichts des Sachverständigen St. … substantiiert dargetan, dass die verschiedenen Angaben zur Unfallstelle im anwaltlichen Schreiben vom … (Anschlussstelle G, von L kommend und in Richtung N fahrend), in der Klageschrift (von L in Richtung N, im Bereich der Einmündung zur sog. Westspange) sowie im Schriftsatz vom 10.6.2008 (bei der Ausfahrt L in der Nähe der sog. Westspange), die ohnehin äußerst unkonkret gehalten sind, teilweise verschiedenen Örtlichkeiten zuzuordnen sind. Weiter hat die Beklagte durch Vorlage des Berichts belegt, dass im vermutlich gemeinten Kreuzungsbereich insgesamt sechs Verkehrsinseln existieren, auf denen sich unterschiedliche Verkehrsschilder befinden. Eine Klarstellung zum Unfallort – etwa auf Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder – ist durch die Klägerin gleichwohl nicht erfolgt, obwohl sie bereits vom LG im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.8.2008 auf das Fehlen hinreichenden Vortrages hingewiesen worden ist. Dieser Hinweis des LG war insbesondere nicht durch das ergangene Urteil überholt, vielmehr hat das LG die Problematik des Unfallherganges im Urteil ausdrücklich dahinstehen lassen. Schließlich konnte auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine näheren Angaben zur Unfallstelle machen. Gerade auf Grund des von der Gegenseite vorgelegten Bildmaterials ist es dem Senat auch nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin zu weiterem Vortrag zur Unfallstelle nicht in der Lage sein sollte. Mangels hinreichend substantiiertem Vortrag der Klägerin zur Unfallstelle kam eine Beweiserhebung über diesen Punkt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einvernahme des Zeugen B, der ohnehin nach dem geänderten Vortrag der Klägerin erst nach dem Unfall zur Unfallstelle gerufen worden sein soll, nicht in Betracht.
Nach allem kann dahinstehen, ob der Klägerin zudem Verstöße gegen ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer deshalb zur Last fallen, weil ein Zeuge des Unfallgeschehens vorhanden war und der Beklagten gegenüber nicht benannt worden ist, und weil die Fragen der Beklagten sowohl nach Vorschäden am Kfz und deren Reparaturen als auch nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges und dem Kaufpreis nicht beantwortet worden sind.“