Die bisher zur 2. Führerschein-Richtlinie ergangenen Entscheidungen des EuGH basierten im Wesentlichen auf den drei Grundsätzen dieser Richtlinie:
- Gegenseitige Anerkennung der Fahrerlaubnis aus jedem anderen Mitgliedsstaat (Art. 1)
- Zuständigkeit des Wohnsitzstaates für die Erteilung (Art. 7)
- Zulässigkeit von Beschränkungen oder Verweigerung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nach Führerscheinmaßnahmen (Art. 8)
Diese Grundsätze sind auch in der 3. Führerschein-Richtlinie enthalten, allerdings in etwas modifizierter Form.
- Art. 2 bestätigt den Grundsatz der formlosen gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnis aus jedem anderen Mitgliedsstaat. Lediglich bei einem Wohnsitzwechsel kann nach Ablauf von 2 Jahren die Gültigkeitsdauer auf diejenige des neuen Wohnsitzstaates beschränkt werden.
- Art. 7 Abs. 1e) weist weiterhin die ausschließliche Zuständigkeit für die Ausstellung des Führerscheins dem Wohnsitzstaat zu.
- Art. 11 enthält nunmehr etwas erweiterte Befugnisse für die Mitgliedsstaaten, die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins zu verweigern, wenn dem Besitzer zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war.
Im Spannungsfeld dieser Grundsätze der 2. Führerschein-Richtlinie entwickelten sich in den letzten Jahren erhebliche Probleme bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Konkret ging es darum, dass die in §§ 20, 11–14, FeV vorgesehenen medizinisch-psychologischen Untersuchungen durch Führerscheinbewerber umgangen wurden, indem diese noch während des Laufes oder nach Ablauf der deutschen Sperrfrist im Ausland eine neue Fahrerlaubnis erwarben. Da einige EU-Staaten das Wohnsitzerfordernis großzügig prüften oder infolge verzögerter Umsetzung der EU-Richtlinie in das nationale Recht überhaupt nicht beachteten, entstand ein regelrechter Führerscheintourismus. Sog. Ferienfahrschulen warben ganz offen im Internet damit, binnen eines Kurzaufenthaltes von zwei bis drei Wochen in einem anderen EU-Staat die dortige Fahrerlaubnis zu erwerben. Die damit verbundene massive Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch ungeeignete Kraftfahrer bewog die deutschen Verwaltungsbehörden, einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu verweigern, wenn sie nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis im Ausland erworben wurde und der Betroffene die deutsche Fahrerlaubnis nur nach erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung erhalten hätte. Die deutschen Strafgerichte nahmen in diesen Fällen Fahren ohne Fahrerlaubnis an, auch wenn der Angeklagte eine gültige ausländische Fahrerlaubnis vorweisen konnte.