Aus den Gründen: [3] „I. Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten gem. §§ 1 Abs. 1, 8 S. 1 und 2 ProdHaftG. Es meint, der von der Beklagten hergestellte Kirschtaler habe wegen des darin eingebackenen Kirschkerns einen Produktfehler aufgewiesen. Ein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG komme nicht in Betracht.
[4] II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
[5] 1. Das Berufungsgericht geht rechtlich einwandfrei davon aus, dass ein Produkt gem. § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler hat, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann.
[6] a) Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gem. § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB [2003], § 3 ProdHaftG Rn 19, MüKo-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn 3; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung [Stand: September 2008], Bd. I., Kza 1515, S. 7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn 435). Auf welchen Personenkreis für die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustellen ist, lässt der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise auf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffenen Allgemeinheit (Staudinger/Oechsler, a.a.O., Rn 15 m.w.N.), teilweise aber auch auf die Erwartung des durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers abgestellt (vgl. Kullmann, a.a.O., Rn 435 f.). In der Sache besteht jedoch Einigkeit, dass es für die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber oder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte einschließt, sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch das Schutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit der Sache in Berührung kommen (MüKo-BGB/Wagner, a.a.O., Rn 5; Staudinger/Oechsler, a.a.O., Rn 15 ff. und Rn 20). Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (Senatsurt. v. 16.2.1972 – VersR 1972, 559, 560).
[7] b) Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotenzial des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen (MüKo-BGB/Wagner, a.a.O., Rn 8; Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung, 2. Aufl., Bd. 1, Art. 6 Rn 122). Die Haftung des Herstellers erweitert sich gegenüber den allgemeinen Maßstäben dann, wenn seine Produkte an Risikogruppen vertrieben werden bzw. diese typischerweise gefährden. Dementsprechend bestimmt Art. 2 lit. b der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95 EG (ABl. EG L 11 vom 15.1.2002, S. 4), dass die Produktsicherheit auch von den Erwartungen solcher Produktbenutzer abhängt, die bei der Verwendung des Produkts einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang werden ausdrücklich vor allem Kinder genannt (vgl. Staudinger/Oechsler, a.a.O., Rn 28). Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dargeboten, hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu Gewähr leisten (Foerste, in: v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Aufl., Bd. 2, § 74 Rn 46; MüKo-BGB/Wagner, a.a.O.).
[8] c) Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (Kullmann/Pfister, a.a.O.; Foerste, a.a.O., § 24 Rn 1). Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen (Senatsurt. v. 26.5.1954, VersR 1954, 364, 365; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 116, 60, 67 f. und BVerfG NJW 1997, 249). Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller deshalb weiter gehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 167, 174 f.).
[9] 2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den von der Beklagten hergestellten Kirschtaler zu Unrecht als fehlerhaft beurteilt.
[10] a) Da es sich bei einem Gebäckstück u...