AStB § 11
Leitsatz
Auch bei einer lediglich optischen Beeinträchtigung eines hochwertig ausgestatteten Gebäudes ist eine Reparatur zu entschädigen.
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urt. v. 24.3.2009 – 5 C 2962/08
Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Deckungszusage bzgl. der Reparatur von Fensterbehängen, die anlässlich eines Hagelunwetters beschädigt wurden.
Der Kläger ist bei der Beklagten mit seinem Gebäude F-straße in A zum Neuwert gegen Hagelschäden versichert. Am 24.6.2008 wurden bei einem Hagelunwetter die als Fensterbehänge für Flur und Wohnzimmer an der Außenfassade des genannten Gebäudes angebrachten Aluraffstoren beschädigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der streitgegenständliche Schaden der streitgegenständlichen Versicherung unterliegt. Streitig ist jedoch die Schadenshöhe.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass lediglich eine optische Beeinträchtigung vorliegt, jedoch kein Substanzschaden und keine Funktionsbeeinträchtigung, sodass ein Austausch der beschädigten Raffstoren zur Beseitigung des Schadens nicht erforderlich sei. Auch sei eine optische Beeinträchtigung vom Außenbereich nicht zu erkennen.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „… Die Beklagte ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die für den Austausch der als Fensterbehänge für Flur und Wohnraum am Gebäude F-straße in A angebrachten Aluraffstores entstehen auf Grundlage des Angebots der Firma R vom 10.7.2008 gegen Vorlage und in Höhe einer entsprechenden Reparaturrechnung inkl. Mehrwertsteuer.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Hagelschäden an den Aluraffstoren des Klägers dem streitgegenständlichen Versicherungsschutz unterfallen. Nach den Versicherungsbedingungen ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Schaden in Höhe der Kosten der Instandsetzung zu erstatten. Dagegen kann die Beklagte den Kläger nicht auf den Ersatz einer bloßen Wertminderung verweisen. Denn in § 11 der Allgemeinen Bedingungen für Sturmversicherung ist geregelt, dass zu ersetzen ist: “Bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zzgl. einer durch den Versicherungsfall etwa entstanden und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung’. Demnach sind also zweifellos die Reparaturkosten zu erstatten, nicht lediglich die Wertminderung, sondern höchstens zusätzlich eine durch die Reparatur nicht ausgeglichene Wertminderung.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich hier lediglich um eine optische Beeinträchtigung handelt, ohne dass eine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Auch bei der bloßen optischen Beeinträchtigung liegt eine Beschädigung i.S.d. Versicherungsbedingungen vor.
Auch ist im vorliegenden Fall nicht geboten aus Zumutbarkeitsgründen, letztlich unter Rückgriff auf § 242 BGB, eine Reparatur zu versagen und dem Kläger lediglich auf Wertminderung zu verweisen. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass es sich bei dem versicherten Gebäude um ein relativ neues Gebäude handelt mit hochwertiger Ausstattung und die streitgegenständlichen Hagelschäden auf den vorgelegten Lichtbildern deutlich sichtbar sind. Bereits aus dem Klagantrag ergibt sich im Übrigen, dass es dem Kläger nicht darum geht hier eine Entschädigung zu erhalten, ohne die Schäden reparieren zu wollen, vielmehr ist gerade durch den Klagantrag sichergestellt, dass die Beklagte nur dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Kläger die entsprechenden Reparaturarbeiten durchführt und auch nur in der für die Reparatur angefallenen Höhe.“
Mitgeteilt von RA Hubel, Aalen