Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.
Die Klägerin befuhr am 15.8.2003 mit ihrem Motorrad in Bad Z die bevorrechtigte Landstraße in Richtung W. Der Beklagte zu 1) kam mit seinem Klein-Lkw aus einer rechtsseitig gelegenen Grundstückseinfahrt heraus, übersah die Klägerin, sodass es zu einem schwer wiegenden Unfall kam. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt. Die Parteien streiten über die Höhe des Schmerzensgeldes und die Höhe der Unfallschäden.
Die Klägerin erlitt schwere Schäden und Frakturen am rechten Daumen sowie am linken Unterarm, außerdem multiple Schnittverletzungen des rechten Unterschenkels und Knies. Die Klägerin ist Linkshänderin. Nach zwei Operationen wurde die Klägerin mit einer Unterarmgipsschiene links und einer Daumengipsschiene rechts entlassen. Es folgte eine Heilungsverzögerung der Frakturen, sodass ein weiterer stationärer Krankenhausaufenthalt von einer Woche Anfang Februar 2004 erforderlich wurde. Der Klägerin wurde bei einer weiteren Operation Knochenmaterial aus dem Beckenkamm entnommen. Noch im weiteren Verlauf entwickelte sich eine Pseudoarthrose in der rechten körperfernen Speiche. Es wurde eine weitere Knochenentnahme am linken Beckenkamm erforderlich. Insgesamt war die Klägerin fünf Mal vollstationär im Krankenhaus. Die Klägerin leidet im linken Handgelenk an Bewegungseinschränkungen. Beim Faustschluss können der zweite und fünfte Finger der einen Hand nicht vollständig eingeschlagen werden. Über den linken Unterarm verläuft eine 16 cm lange Operationsnarbe. Außerdem ist der linke Unterarm zeitweise nicht zu spüren. Gelegentlich verspürt sie ein sog. Ameisenlaufen.
Vorgerichtlich hatten die Beklagten ein Schmerzensgeld von 8.000 EUR gezahlt sowie teilweise Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.
Das LG hat nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über die Einschränkung der Klägerin in der Haushaltsführung der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 4.000 EUR sowie weiteren Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden zugesprochen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie begehrt über das vom LG zugesprochene Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 EUR, demnach insgesamt 20.000 EUR, sowie höheren Schadensersatz hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes habe das LG den umfangreichen Vortrag der Klägerin zu ihren unfallbedingten Verletzungsfolgen außer Acht gelassen. Die Klägerin leide unter Dauerbeschwerden, indem sie als Linkshänderin den linken Unterarm zeitweise nicht spüre. Jeder Wetterwechsel sei im Bereich der Narben für die Klägerin schmerzhaft. Auch sei die Beweglichkeit der linken Hand deutlich eingeschränkt. Nach dem vorgerichtlichen ärztlichen Bericht sei eine dauerhafte Beeinträchtigung des linken Armes von 2/7 gegeben. Außerdem habe sie noch heute deutlich sichtbare Narben, so am Unterarm eine 11,5 cm lange Narbe. Auch im Bereich der rechten Hand seien noch punktförmige Narben deutlich sichtbar. Schließlich habe das LG nicht berücksichtigt dass die Klägerin ihr geliebtes Hobby nämlich Motorrad fahren aber auch Handball spielen, Rudern und Kanu fahren nicht mehr ausüben könne. Das LG habe fehlerhaft über die aktuellen Verletzungen und Beschwerden der Klägerin keinen Beweis erhoben, sondern lediglich zur Frage der Einschränkung der Klägerin im Haushalt. Außerdem habe das LG den Haushaltsführungsschaden falsch bemessen. Es habe insbesondere in der Zeit, in der sich die Klägerin stationär im Krankenhaus befand, lediglich einen pauschalen Betrag von 15 EUR pro Woche Haushaltsführungsschaden angenommen. Der Klägerin stünde aber ein Haushaltsführungsschaden für einen Ausfall von 21,7 Stunden wöchentlich zu. Außerdem habe das LG fehlerhaft die Höhe des Haushaltsführungsschadens nach der Vergütungsgruppe BAT X bemessen. Zutreffenderweise hätte eine Einordnung in die Vergütungsgruppe BAT VIII zu Grunde gelegt werden müssen.
Der Senat hält angesichts der von der Klägerin erlittenen Verletzungen und der verbliebenen Dauerbeschwerden nebst Bewegungseinschränkungen, die die Klägerin auf Grund des Verkehrsunfalls erlitten hat, ein Schmerzensgeld von insgesamt 16.000 EUR für angemessen. Das Schmerzensgeld soll dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Dabei steht die Ausgleichsfunktion im Vordergrund. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt dabei vom Umfang und den Auswirkungen der körperlichen und gesundheitlichen Schädigung selbst ab. Von Bedeutung sind die erlittenen Verletzungen und Schmerzen, die der Verletzte zu tragen hatte, die Dauer des Schadens und die verletzungsbedingten Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit das persönliche Schicksal de...