BGB § 434
Leitsatz
1) Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil der Partikelfilter von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Abgastemperatur benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu erwartende Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abgestellt werden.
2) Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, sodass zur Filterreinigung von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt keinen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, wenn dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträchtigt ist.
3) Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist nicht deswegen i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt.
BGH, Urt. v. 4.3.2009 – VIII ZR 160/08
Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug.
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Pkw Opel Z 1.9 CTDI zum Kaufpreis von 26.470,01 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Kläger meint, darin sei ein Mangel des Fahrzeugs zu sehen, während die Beklagte der Auffassung ist, das Fahrzeug entspreche dem Stand der Technik. Da der Kläger das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenverkehr einsetze, sei keine ausreichende Reinigung des Partikelfilters Gewähr leistet. Dieser müsse in bestimmten Intervallen freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten erfordere, damit die dafür erforderliche Temperatur erreicht werde. Die Notwendigkeit des Reinigungsvorganges werde durch eine Kontrollleuchte angezeigt.
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 24.739,31 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.248,31 EUR jeweils nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung zur Kaufpreisrückzahlung sich unter Berücksichtigung weiteren Nutzungsersatzes auf den vom Kläger in zweiter Instanz ermäßigten Betrag von 23.415,81 EUR beschränkt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: [4] „Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[5] I. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart NJW-RR 2008, 1077) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
[6] Der vom Kläger erworbene Pkw sei mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien Fahrzeuge, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, nach dem derzeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich sei, die im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht erreicht werde. Diese Technik komme auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller zum Einsatz. Danach entspreche der erworbene Pkw zwar dem Stand der Technik, wenn als Vergleichsmaßstab lediglich Fahrzeuge mit Partikelfilter herangezogen würden. Für die Beurteilung, ob ein Sachmangel anzunehmen sei, sei jedoch darauf abzustellen, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Ein durchschnittlicher Verbraucher könne mangels entsprechender Hinweise seitens der Kraftfahrzeughersteller oder Händler davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor – ebenso wie ein solches mit Benzinmotor – grundsätzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar sei.
[7] II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Rücktrittsrecht des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des ihm von der Beklagten verkauften Fahrzeugs nicht bejaht werden. Damit ist zugleich der Entscheidung des Berufungsgerichts über die vom Kläger geltend gemachten Nebenforderungen und den Feststellungsantrag die Grundlage entzogen.
[8] Zutreffend ist allerdings der Aus...