Aus den Gründen: „Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG vom 16.4.2009 [10 L 248/09], durch den das auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 64 großflächigen Wahlwerbetafeln (Format 18/1 in der Größe 3,56 m x 2,52 m) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin – hilfsweise auf Bescheidung des Sondernutzungserlaubnisantrags – gerichtete einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zurückgewiesen wurde, ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller beteiligungsfähig. Die Kreisverbände politischer Parteien, die in ihrem Bezirk anlässlich einer Wahl Wahlsichtwerbung betreiben wollen und in diesem Zusammenhang ein gerichtliches Verfahren anstrengen, erfüllen die Voraussetzungen des § 61 Nr. 2 VwGO (OVG des Saarlandes, Beschl. v. 5.8.1998 – 2 V 14/98 –, AS RP-SL 27, 116 = NVwZ-RR 1999, 218; VG des Saarlandes, Beschl. v. 12.2.2001 – 2 F 14/01 –, zfs 2001, 339).

In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Der Senat macht sich die überzeugenden Ausführungen des VG zu eigen.

Das VG hat zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass die von ihm für die großflächige Wahlwerbung vorgesehenen Standorte entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin als begleitende Grünstreifen Teile der jeweiligen öffentlichen Straßen, an die sie angrenzen, seien, und ausgehend von dieser Prämisse dargelegt, dass der behauptete Anspruch auf Erteilung der mithin notwendigen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach zu verneinen sei. Die Antragsgegnerin habe zwischen den Interessen des als politischer Partei am derzeitigen Wahlkampfgeschehen teilnehmenden Antragstellers und den möglicherweise entgegenstehenden straßenrechtlichen Gesichtspunkten abzuwägen und dabei zu berücksichtigen, dass ihrem Ermessen gerade in der verfahrensgegenständlichen "heißen Wahlkampfphase" in den letzten sechs Wochen vor dem jeweiligen Wahlkampftermin aus verfassungsrechtlichen Gründen enge Grenzen gezogen seien, denn es müsse sichergestellt sein, dass die Parteien angemessene und wirksame Wahlwerbemöglichkeiten haben. Gleichwohl brauche eine Gemeinde den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung nicht unbeschränkt Rechnung zu tragen. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen für Werbetafeln in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, sei ihre Sache. Gemessen an diesen Grundsätzen stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass die Antragsgegnerin von ihrem bei der Zulassung von Wahlsichtwerbung eingeschränktem Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe sich bereit erklärt, dem Antragsteller – wie anlässlich vorausgegangener Wahlen – Wahlsichtwerbung mit den zugelassenen Wahlplakatformaten DIN A 1 und DIN A 0 unter Berücksichtigung der Bedeutung der Partei des Antragstellers und der Zahl der für die jeweilige Wahl vom Landeswahlleiter noch zuzulassenden Parteien zu gestatten. Durch diese Verfahrensweise werde dem Antragsteller eine angemessene und wirksame Wahlwerbung ermöglicht und das Stadtbild – wie die Antragsgegnerin zu Recht anführe – wesentlich weniger als bei Aufstellen von 64 großflächigen Werbetafeln beeinträchtigt. Im Falle von deren Zulassung sei zudem damit zu rechnen, dass die anderen politischen Parteien ebenfalls eine entsprechende Zahl von Stellplätzen für großformatige Wahlwerbung beanspruchen würden, so dass die für das Stadtbild bedeutsamen Grünflächen über fünf Monate hinweg in erheblichem Maße durch großformatige Tafelwände verstellt wären.

Diese Argumentation überzeugt. Auch im Beschwerdeverfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es zur Sicherstellung einer angemessenen und wirksamen Wahlsichtwerbung des Antragstellers geboten erschiene, diesem das Aufstellen der beantragten 64 großflächigen Wahlwerbetafeln zu gestatten. Das den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 5.5.2009 (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), vermag – auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 29.5.2009 – keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Der Antragsteller bekräftigt im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zunächst seine Auffassung, es handele sich bei den verfahrensgegenständlichen Aufstellungsorten um sog. begleitende Grünflächen und damit um öffentlichen Straßenraum i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SStrG (Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen). Dies macht eine vertiefende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen gegensätzlichen Positionen der Beteiligten weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, da das Verwaltungsgericht die Richtigkeit der Auffassung des Antragstellers ohnehin unterstellt und das einstweilige Rechtsschutzbegehren auf dieser Basis zu Recht zurückgewiesen hat.

Im Weiteren stellt der Antragsteller ...

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