Aus den Gründen: „… Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus der bestehenden Gebäude-Elementarschadensversicherung auf Grund des Wasserschadens vom 12.6.2007.
Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Versicherungsfalls i.S.v. § 4 der SV – ELW 2002 gegeben sind.
Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass Ursache des Wasserschadens “eine Verstopfung an einem Kniestück’ gewesen sei bzw., dass es sich insoweit jedenfalls um die mögliche Ursache handele. Dies deckt sich mit den Ausführungen in dem klägerseits vorgelegten Parteigutachten der GGB GmbH, in dem die Verengung des Fallrohrs als maßgebliche (Mit-) Ursache angesehen wird. Des Weiteren haben die Kläger selbst vorgetragen, dass Mängel der kurz zuvor durchgeführten Bauarbeiten möglicherweise (mit-) ursächlich gewesen seien. Auch insoweit finden sich Anhaltspunkte in der Bewertung des allerdings nur auszugsweise vorgelegten Parteigutachtens. Danach ist der Wasserschaden zumindest möglicherweise auf Mängel des Rohrsystems und/oder Werkmängel im Rahmen der kurz zuvor durchgeführten Arbeiten zurückzuführen. Auf Grund dessen fehlt es an einem Rückstau i.S.v. § 4 der maßgeblichen Versicherungsbedingungen. Dieser setzt einen bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus dem Rohrsystem durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge voraus. Eine Ausuferung von oberirdischen Gewässern ist ersichtlich nicht eingetreten. Aber auch eine Verursachung “durch Witterungsniederschläge’ liegt danach nicht vor. Denn ein versicherter Rückstau durch Witterungsniederschläge liegt auch aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nur dann vor, wenn es bei intakten Entwässerungssystem, etwa auf Grund besonders hoher Niederschlagsmengen, zu einem Stau kommt, nicht aber, wenn dieser auf bauliche Mängel des Entwässerungssystems zurückzuführen ist. Andernfalls wäre ungeachtet von Baumängeln nahezu jeder Wasserschaden im Rahmen der Niederschlagsentwässerung versichert, weil er durch vorherige Niederschläge mit verursacht wäre, auch wenn die maßgebliche Ursache in Baumängeln zu sehen ist. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Beklagtenseits vorgelegten einschlägigen Rechtsprechung. Die Kläger haben selbst ausdrücklich vorgetragen, dass zumindest möglicherweise Mängel des Entwässerungssystems und der durchgeführten Bauarbeiten mit zu dem Schaden geführt hätten. Soweit sie später mit Nichtwissen bestritten haben, “dass es ohne die Verstopfung nicht ebenfalls schon allein auf Grund der Niederschlagsmengen zum gleichen Schaden gekommen wäre’, stellt dies ebenfalls keinen substantiierten Vortrag der Voraussetzungen des Versicherungsfalles dar. Denn es obliegt den Klägern, ihrerseits das Vorliegen der Voraussetzungen substantiiert darzustellen und nicht das Nichtvorliegen zu bestreiten. Angesichts der übrigen Ausführungen der Klägerseite und des auszugsweise vorgelegten Parteigutachtens kann das entsprechende Bestreiten nicht als Vortrag dahingehend, dass der Niederschlag die alleinige Ursache des Schadens gewesen sei/verstanden werden. Im Übrigen hätte insoweit Beweis angeboten werden müssen, was ebenfalls nicht erfolgt ist. Eines weiteren Hinweises gem. § 139 Abs. 2 ZPO bedurfte es nicht, weil die Kläger bereits in der Klageerwiderung von der Beklagten ausdrücklich auf die Unschlüssigkeit der Klagen hingewiesen worden sind und die entsprechenden Bedenken Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vom 30.4.2008 gewesen sind.“