Gem. § 17 Abs. 8 ARB 2000 gehen Ansprüche des Versicherungsnehmers "auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat", mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Diese Regelung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 86 VVG 2008 (§ 67 VVG 1908).
1. Umfang des Forderungsübergangs
Übergangsfähig sind nicht nur die Schadenersatzansprüche (Kostenerstattungsansprüche) des Versicherungsnehmers, vielmehr gehen auch vertragliche Ansprüche aus dem Schadenereignis auf den Versicherer über.
2. Cessio legis
§ 86 VVG ist eine gesetzliche Regelung des Forderungsübergangs, für den § 412 BGB bestimmt, dass die Vorschriften der §§ 399-404, 406, 410 BGB entsprechende Anwendung finden.
Aus § 402 BGB ergibt sich, dass der bisherige Inhaber der Forderung (Mandant/Versicherungsnehmer) verpflichtet ist, dem neuen Gläubiger (der Rechtsschutzversicherung) "die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen".
Soweit daher ein Kostenerstattungsanspruch auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen ist, besteht auch ein unmittelbarer Auskunftsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem beauftragten Rechtsanwalt, soweit dieser als Repräsentant oder Wissensvertreter/Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers tätig ist.
3. Übergang des Auskunftsanspruchs auf den Rechtsschutzversicherer
Wenn der Rechtsschutzversicherer eine Vorschussleistung gem. § 17 RDG erbringt, so erfolgt eine unmittelbare Leistung an den Versicherungsnehmer, der beauftragte Rechtsanwalt ist lediglich Zahlungsempfänger, wie es auch eine Bank sein könnte.
Auf den Anwaltsdienstvertrag finden gem. § 675 BGB auch die §§ 666, 667 BGB Anwendung. Nach § 666 BGB ist daher der beauftragte Rechtsanwalt verpflichtet, dem Auftraggeber (dem Mandanten) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Rechnung zu legen. Auch dieser Auskunftsanspruch geht gem. § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über, so dass der beauftragte Rechtsanwalt ihm gegenüber im gleichen Maße verpflichtet ist, wie gegenüber seinem Mandanten. Hierzu heißt es in § 398 Satz 2 BGB, dass "der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers" tritt. Zwar sind Forderungen mit höchstpersönlichem Charakter nicht abtretbar hier geht es jedoch nicht um das schützenswerte Mandatsverhältnis, vielmehr ausschließlich um die Abwicklung der zu erstattenden Vorschüsse. Das vertrauenswürdige Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant wird hierdurch nicht berührt, zumal, wie es häufig geschieht, der beauftragte Rechtsanwalt gerade nicht mit weiteren Forderungen gegenüber dem Mandanten aufrechnen darf. Hier fehlt es an der Gegenseitigkeit, da der Mandant zu keiner Zeit Inhaber der Kostenerstattungsansprüche geworden ist. Demgegenüber besteht sehr wohl eine Aufrechnungsmöglichkeit für den unterlegenen Gegner, wenn dieser vor dem Forderungsübergang Inhaber einer aufrechenbaren Forderung war (§ 406 BGB).