2. Aufl. 2010, Deutscher Anwaltverlag, 488 S., 59,00 EUR, ISBN 978-3-8240-0888-9
Mit der Neuauflage des Bandes 4 – durch die Reform des Versicherungsrechts notwendig geworden – ist die Tetralogie "Das verkehrsrechtliche Mandat" wieder einigermaßen auf dem Laufenden. Der Verf. kann nicht nur auf eine langjährige Erfahrung als Fachanwalt für Versicherungsrecht, die sich in praktischen Ratschlägen und eingestreuten Hintergrundinformationen zur Versicherungspraxis widerspiegelt, zurückblicken. Er hat sich auch durch vielfältige einschlägige Veröffentlichungen – u.a. als Herausgeber und Mitautor von Handbüchern zum Verkehrs- und Versicherungsrecht und als Kommentator der ARB sowie der AVRB u. ABRV – einen Namen gemacht.
Der Stoff wird in zweifacher Weise aufbereitet: Teil 1 bietet eine systematisch orientierte Darstellung derjenigen Teile des Versicherungsrechts, die bei der Bearbeitung eines verkehrsrechtlichen Mandats nicht aus dem Blick geraten dürfen (u.a. Rechtsgrundlagen, Vertragsschluss, Vertragsbeendigung, vorläufige Deckung, Versicherungsvertreter, Prämienverzug, Obliegenheiten, Gefahrerhöhung, Schuldformen, Repräsentantenhaftung, Verjährung, Haftpflicht-, Teilkasko-, Vollkasko-, Rechtsschutzversicherung), alles selbstverständlich ausgerichtet auf das VVG 2008 und dessen Ausfüllung durch AVB, dessen Kernstück, wie der Verf. im Vorwort herausstellt, die Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips bei grober Fahrlässigkeit darstellt. Im 2. Teil offeriert van Bühren eine Kurzkommentierung der AKB 2008 und der ARB 2008. In einem umfangreichen Anhang werden eine Checkliste zur Kaskoversicherung, Schaubilder zum Quotenvorrecht und zu den Obliegenheiten, Muster zu Klagen und Klagerwiderungen in der Voll- und Teilkasko- sowie Rechtsschutzversicherung, ferner verschiedene Texte – KfzPflVO, EGVVG, VVG 2008, VVGInfoV, AKB 2008, AuslPflVG – abgedruckt.
Der systematisch aufgezogene Teil ist sehr komprimiert geschrieben. Er enthält eine Fülle von Informationen. Da das Buch als Arbeitshilfe für den Praktiker, vornehmlich des Verkehrsrechts, gedacht ist, verzichtet der Autor weitgehend, wenn auch nicht völlig darauf, Streitfragen auszubreiten – so befasst er sich ausführlicher damit, dass § 5 Abs. 3b ARB 2008 gegen § 307 Abs. 1 BGB und § 20 Abs. 1 ARB 2008 gegen § 215 VVG 2008 verstoßen. Dementsprechend wird das Schrifttum im Gegensatz zur Rspr., soweit diese durch die Reform des Versicherungsrechts nicht obsolet geworden ist, eher spärlich zu Rate gezogen. Wenn van Bühren bei grober Fahrlässigkeit in der Regel von einer Leistungskürzung von 50 % ausgeht, legt er offensichtlich, allerdings unreflektiert, die – alles andere als unumstrittene – sog. Mittelwerttheorie zugrunde. Ausführlicher geht der Verfasser in den Ausführungen zur Rechtsschutzversicherung u.a. auf das Verfahren der Titelumschreibung nach Übergang des Kostenerstattungsanspruchs des Versicherungsnehmer auf den Versicherer ein. Er informiert hier darüber, dass der Rechtsschutzversicherer, soweit er Vorschüsse geleistet hat, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die noch auf den Versicherungsnehmer lauten, auf sich umschreiben lassen muss, will er selbst aus ihnen vollstrecken. Um der Titelumschreibung etwas von ihrer Schwerfälligkeit zu nehmen, spricht sich van Bühren unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Koblenz (zfs 2003/420) dafür aus, § 138 Abs. 3 ZPO analog anzuwenden. Dabei ist ihm indessen die gegenteilige Rspr. d. BGH (Urt. v. 5.7.2005 – VII ZB 23/05) entgangen. Van Bühren serviert dem Leser viele nützliche Hinweise, was hier nur mit einer kleinen Kostprobe belegt werden soll: So unterstreicht er die Bedeutung des Sachverständigenverfahrens für den Deckungsprozess. Er verdeutlicht weiter, dass der Leistungsausschluss des § 4a ARB 2008 (Geltendmachung von Ansprüchen mitversicherter Personen untereinander oder gegen den Versicherungsnehmer) nicht greift, wenn der geschädigte Fahrer oder Insasse den Kfz-Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nimmt. Er informiert auch darüber, dass der Kaskoversicherer Rückholkosten, soweit sie nicht schon nach A 2.10.2 AKB 2008 zu erstatten sind, als Rettungskosten zu ersetzen hat. Schließlich zeigt er auf, welche Bedeutung in der Rechtsschutzversicherung der Regelung, dass der Versicherungsvertrag bei Tod des Versicherungsnehmer bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode weiterläuft, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Verkehrsunfall stirbt, zukommt. Dessen Erben können dann nämlich vom Rechtsschutzversicherer des Erblassers Deckung für Ansprüche aus dem Verkehrsunfall verlangen. Mit Recht legt der Verf. dem mit der Schadensregulierung beauftragten Anwalt nahe, nicht zuletzt zwecks Eigenwerbung seinen Mandanten die lästige Anzeigepflicht gegenüber dem Haftpflichtversicherer abzunehmen.
Die Kurzkommentierung der AVB ist zwar gegenüber der Vorauflage ausgeweitet worden, bleibt aber weiterhin eher ein Trip durch AKB und ARB 2008. Hier zeigt sich, dass die gewählte Konzeption, den Stoff sowohl in Form einer systematisch ausger...