ZPO §§ 103 Abs. 1, 727
Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.
BGH, Beschl. v. 13.4.2010 – VIII ZB 69/09
Die am 12.11.2003 verstorbene Mutter der Antragstellerin des hiesigen Kostenfestsetzungsverfahrens hatte vor dem AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg gegen die Beklagten ein Urteil erwirkt. Die Berufung der Beklagten hiergegen hatte keinen Erfolg. Dieser Rechtsstreit war in zweiter Instanz im Herbst 2000 beendet. Die Gerichtsakten sind – mit Ausnahme der Vollstreckungstitel – zwischenzeitlich vernichtet worden. In dem im Jahr 2009 eingeleiteten Kostenfestsetzungsverfahren machte die Antragstellerin als Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter Kostenerstattungsansprüche gegen die in die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen verurteilten Beklagten geltend. Hierzu hatte die Antragstellerin eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter vorgelegt und glaubhaft gemacht, dass sie deren Alleinerbin geworden sei. Der Rechtspfleger des AG hat ihren Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist vor dem LG Berlin erfolglos geblieben. Auch ihre Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
[8] a) “Gem. § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Antragsbefugt ist demnach grundsätzlich nur derjenige, zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO ergangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10. 2008 – VII ZB 43/08, NJW 2009, 233, Tz 9). Stirbt der im Titel genannte Kostengläubiger nach Rechtshängigkeit, so tritt die Rechtskraftwirkung des Urteils unter den Voraussetzungen des § 325 ZPO auch für dessen Rechtsnachfolger ein. Um den dem Grunde nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu können, bedarf der Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung (KG, JurBüro 1982, 1562; 1966, 707; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 747; OLG München, MDR 1993, 83; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 103 Rn 17; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rn 8; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 103 Rn 24, 26; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 103 Rn 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 103 Rn 31; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rn 7; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn 4).
[9] b) Diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Voraussetzung der Antragsbefugnis eines Rechtsnachfolgers des Titelgläubigers im Kostenfestsetzungsverfahren zieht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht in Zweifel.
[10] Soweit die Rechtsbeschwerde meint, einer Titelumschreibung bedürfe es schon deswegen nicht, weil noch kein Kostenfestsetzungstitel existiere, der umgeschrieben werden könne, verkennt sie, dass es vorliegend um den Nachweis der Kostengläubigerschaft aus dem Hauptsachetitel geht, der die unabdingbare Voraussetzung eines Kostenfestsetzungstitels darstellt.
[11] Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, Anderes zu gelten hat, wenn ein bereits laufendes Kostenfestsetzungsverfahren durch den Tod des Titelgläubigers unterbrochen und von dessen Rechtsnachfolger aufgenommen wird, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Auch das von der Rechtsbeschwerde weiter angeführte Senatsurteil vom 9.12.1992 (VIII ZR 218/91, NJW 1993, 1396) betrifft einen mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt.”
Die Entscheidung des BGH entspricht der wohl einhelligen Rspr. der Oberlandesgerichte, s. OLG München JurBüro 1993, 222 für die Umschreibung als Voraussetzung der Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs; OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 747 für den Rechtsschutzversicherer als Rechtsnachfolger, vgl. auch KG JurBüro 1982, 1562 = Rpfleger 1982, 353 für den Fall, dass die Partei bereits vor Klageeinreichung verstorben war.
Der BGH hatte hier nicht zu entscheiden, wie der Nachweis der Rechtsnachfolge im Verfahren auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach den §§ 727 ff. ZPO zu führen ist. Im Regelfall muss der Antragsteller zum Nachweis der Rechtsnachfolge entsprechende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden vorlegen. Dies ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn die erstattungspflichtige Gegenpartei die Rechtsnachfolge gem. § 288 ZPO zugesteht. Die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO ist in einem solchen Fall nicht anwendbar, so BGH Rpfleger 2005, 611; OLG Saarbrücken Rpfleger 2004, 430 = zfs 2004, 426; a.A. OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1007 = zfs 2003, 420 = RVGreport 2004, 116; OLG Hamburg MDR 2004, 835.
Begehrt der Rechtsschutzversicherer der erstattungsberechtigten Partei infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 67 VVG a.F. = § 86 VVG n.F.) die Umschreibung der Vollstreckungsklausel, so ist hierfü...