27. Ergänzungslieferung, Verlag C. H. Beck, 400 S., 39 EUR, ISBN: 978-3-406-61860-4
Die 27. EL enthält überarbeitete Fassungen von Teilen des Kap. 6 über den Personenschaden, des Kap. 12 über das Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahrensrecht und des Kap. 13 über materielles Verkehrsstrafrecht.
In die Bearbeitung des Personenschadens ist Burmann als Koautor eingestiegen. Heß/Burmann fassen u.a. die Rspr. d. BGH zu den psychischen Unfallfolgen und den HWS-Beschwerden übersichtlich zusammen. Die Autoren stellen auch in den Grundzügen das Verfahren des, wie sie richtig einschätzen, auch von der Anwaltschaft grundsätzlich gutgeheißenen Personenschadensmanagement dar. Weiter zeigen sie auf, unter welchen besonderen Umständen Sozialversicherte auf eine teurere privatärztliche Behandlung ausweichen dürfen. Ferner sprechen sie die Nebenkosten einer Heilbehandlung, darunter die Besuchskosten und die häuslichen Ersparnisse an und gehen der Frage nach, bei wem (SVT, AG, privater KV, Verletztem) ersparte Verpflegungskosten abgezogen werden. Im Unterabschnitt über die vermehrten Bedürfnisse erläutern Heß/Burmann die infrage kommenden Mehrbedarfspositionen und informieren auch darüber, dass diese sowohl als einmalige Kapitalleistung als auch als Rente steuerfrei sind. Breiten Raum nehmen die aktualisierten Darlegungen zum Erwerbsschaden ein. Sehr praxisnah wird die Berechnung des Erwerbsschadens unter Berücksichtigung der Rspr. besonders des BGH bei abhängig Beschäftigten, Beamten, Selbständigen, bei Verletzten vor Eintritt in das Erwerbsleben und bei Gesellschaftern erläutert. Neu ist ein Berechnungsbeispiel über die Schadensabrechnung unter Einbeziehung von Sozialleistungen. Auch beleuchten Heß/Burmann in diesem Zusammenhang Beweiserleichterung, Vorteilsausgleichung, Schadensminderungspflicht sowie die Darlegungs- und Beweislast. Die Ausführungen zum Haushaltsführungsschaden sind erheblich ausgeweitet wurden. Die Autoren wollen vertragliche oder durch Absprache begründete Pflicht zur Haushaltsführung über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus mit Recht stärker berücksichtigt wissen. Zum Schmerzensgeld listen die Autoren u.a. die zahlreichen Bemessungsfaktoren auf. Ausführlich gehen sie auf typische Konstellationen (Bagatellverletzung, Schockschäden, tödliche Verletzungen, psychische Beeinträchtigung, zerstörte Persönlichkeit, Vorschäden) ein. Sie sprechen weiter die Rspr. d. BGH, der zufolge das Miterleben eines schweren Unfalls, ohne dass ein naher Angehöriger betroffen ist, dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist, an. Die Rechtsprechungsübersicht reicht nur noch zurück bis ins Jahr 2000 und ist nicht mehr, wie noch in der 14. EL, nach der Höhe zuerkannter Beträge sondern, wenn auch etwas grobschlächtig, nach verletzten Körperteilen und Verletzungsarten geordnet und dadurch wesentlich handlicher geworden.
J. Schneider befasst sich mit dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Schwerpunkt liegt deutlich bei Letzterem. Er navigiert den Verteidiger von der Mandatsannahme durch Vorverfahren und Anklageerhebung, über Strafbefehl und Bußgeldbescheid bis hin zur Hauptverhandlung. Das gesamte Rechtsmittelverfahren ist aber noch ausgespart. Aufbau und Konzeption sind unverändert geblieben. Der in Teilen abgedruckte Bußgeldkatalog ist allerdings nicht mehr aktuell. Nach wie vor lesenswert sind auch die grundsätzlichen Darlegungen zum Verwertungsverbot einer Aussage des Beschuldigten/Betroffenen bei unterbliebener ordnungsgemäßer Belehrung. Wichtig ist sein Hinweis, dass bei unterbliebener Belehrung der Verteidiger gehalten ist, spätestens bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt einer Verwertung zu widersprechen. Hingewiesen sei auf die mit Rechtsprechungsbeispielen untermauerten Ausführungen zur Ablehnung von Beweisanträgen im Bußgeldverfahren sowie auf die zahlreichen Ratschläge, die der Verf. einem Verteidiger zukommen lässt.
Die Ausführungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, zur Nötigung und zur fahrlässigen Körperverletzung und Tötung in Kap.13 stammen aus der Feder von König. Er brauchte seine in einer früheren EL vorgelegten, in die Tiefe gehenden Beiträge nicht grundlegend umzuschreiben. Jedes einzelne Tatbestandsmerkmal des § 142 StGB wird minuziös unter Aufarbeitung hierzu vorliegender Rspr. unter die Lupe genommen. Im Auge behalten werden sollte Königs Feststellung, dass die Nichterfüllung der Vorstellungspflicht noch nicht den Tatbestand der Unfallflucht erfüllt, solange der Täter sich nicht unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, sondern nur, aber immerhin, bußgeldbewehrt ist. Er stellt die Rspr. des BVerfG zur Strafbarkeit nach § 142 II StGB bei unvorsätzlichem Entfernen nicht nur dar, sondern zieht hieraus Konsequenzen für andere Konstellationen.
Der zweite Abschnitt ist der Nötigung gewidmet. König umreißt zunächst die Bedeutung des § 240 StGB für das Verkehrsstrafrecht mit den Worten: "Nötigung ist im alltäglichen Verkehrsgeschehen ubiquitär". Er rät Verteidigern dringend, vor Abgabe einer E...