Der BGH hat die so genannte Harmlosigkeitsgrenze nicht verworfen, sondern klargestellt, dass es auf die Einzelumstände ankommt, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind, so dass die entsprechenden Gutachten einzuholen sind, um eine richterliche Überzeugungsbildung herbeizuführen.

Es geht um Versicherungsleistungen von 500 Millionen EUR im Jahr, so dass jedes Verfahren verantwortungsbewusst zu führen ist, auch wenn es nur um Schmerzensgeldbeträge bis zu 2.000 EUR geht.[23]

[23] Dagegen Eschelbach/Geipel, a.a.O., 482.

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