Bei der Verwirklichung von Verkehrsstraftatbeständen ist § 11 III Nr. 5–7 FeV zu prüfen. Danach kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden,
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bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (Nr. 5), |
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bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (Nr. 6), oder |
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bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (Nr. 7). |
Sondervorschriften regeln das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei Eignungszweifeln mit einer Alkoholproblematik (§ 13 FeV) und im Hinblick auf Betäubungs- und Arzneimittel (§ 14 FeV). Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist etwa beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Weitere Konkretisierungen für Mängel im Zusammenhang mit Alkohol und Betäubungsmitteln, "die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können", enthalten die Ziffern 8 und 9 der Anlage 4 der FeV.
In jedem Falle ist eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nur rechtmäßig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lassen. Gegen die Rechtmäßigkeit zur Gutachtensanforderung kann sprechen, dass die Tat schon lange zurückliegt. Entscheidend ist, ob auch heute noch von einem hinreichend konkreten Gefahrverdacht ausgegangen werden kann, der der Abklärung bedarf. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch schon bei einmaligen Alkoholfahrten mit niedrigeren Blutalkoholkonzentrationen wäre rechtswidrig.
Bei Verkehrsstraftaten besteht ebenfalls das oben genannte Spannungsverhältnis zum Punktesystem, zumal auch hier Punkte anfallen. So wird etwa die Trunkenheitsfahrt nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung mit sieben Punkten bewertet. Von den abgestuften Maßnahmen des Punktesystems dürfe, so die Rechtsprechung, nur abgewichen werden, wenn dies die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebiete, mit der Folge, dass im öffentlichen Interesse ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden. Ein Verlassen des Punktesystems auf der Grundlage des § 4 I 2 StVG müsse dabei die Ausnahme bleiben und vom Vorliegen besonderer Gründe abhängen.