Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz werden nicht ins Punktekonto eingetragen. Mit der Begleichung der Geldbuße nach Rechtskraft der Entscheidung war die Angelegenheit bisher erledigt. Weitergehende Risiken bestanden für den Lkw-Fahrer nicht. Selbst bei Serienverstößen ergab sich nicht die Gefahr des Führerscheinentzugs. Die Verwaltungsbehörden gehen neuerdings zur Abschreckung parallel einen neuen härteren Weg: sie wollen die Verkehrsteilnehmer auffordern, innerhalb einer Frist ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) vorzulegen (§ 11 III 1 Nr. 4 FeV).
1. Falschparker-Entscheidungen
Die Fahrerlaubnisbehörden meinen, dass sich auch aus eher geringfügigen Ordnungswidrigkeiten und solchen im Bereich unterhalb der Punkte-Eintragungsgrenze Eignungszweifel ergeben könnten, wenn der Fahrerlaubnisinhaber damit zu erkennen gibt, dass er diese Vorschriften nicht anerkennt und nicht willens ist, diese einzuhalten. Grundsätzlich haben aber bei der Prüfung der Kraftfahreignung geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs, mit Blick auf ihr geringes Gefährdungspotential außer Betracht zu bleiben. Die Behörden können freilich mit den Falschparker-Entscheidungen der Verwaltungsgerichte argumentieren. Hier wurde bereits entschieden, dass zur Klärung von Eignungszweifeln bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften die Beibringung eines MPG angeordnet werden darf. Diese Voraussetzung wurde bejaht, wenn mit den auf die Person zugelassenen Fahrzeugen eine Vielzahl von Verstößen gegen Parkvorschriften registriert wurde. Denn wenn ein Kraftfahrer die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkenne und sie bewusst immer wieder verletze, sei von ihm ein Beachten der Rechtsvorschriften im fließenden Verkehr ebenfalls nicht zu erwarten. Aus den Falschparker-Entscheidungen könnte geschlussfolgert werden, dass auch Eignungszweifel bei Verstößen etwa gegen die Lenk- und Ruhezeiten aufkommen können.
Ob die Anzahl der geringfügigen Verstöße und der Zeitraum, in dem sie begangen wurden, für sich allein schon Eignungszweifel rechtfertigen, bedarf der Prüfung des Einzelfalles. So entschied das OVG Berlin, dass bei 68 Verstößen in 2 ½ Jahren noch keine Eignungszweifel vorliegen sollen.
2. Das Verkehrszentralregister als alleinige Erfassungsstelle für die Belange der Verkehrssicherheit
Dieser eingeschlagene Weg der Behörden widerspricht jedoch der Entscheidung des Gesetzgebers, dass bei Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz keine Punkte im Verkehrszentralregister anfallen. Das Verkehrszentralregister ist auch die alleinige Erfassungsstelle für die für die Belange der Verkehrssicherheit bedeutsamen deutschen Entscheidungen. Daher werden anderweitige Listen, neben dem Verkehrszentralregister, generell für unzulässig gehalten. Nur das kurzfristige Aufbewahren von Unterlagen über gebührenpflichtige Verwarnungen, etwa um den Eingang des Verwarnungsgeldes zu überwachen, wird als Maßnahme sachlicher Verwaltungstätigkeit für zulässig gehalten.
3. Sozialvorschriften des Fahrpersonalgesetzes kein klassisches Verkehrsrecht
Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachtens beizubringen, rechtfertigt einen Verstoß "gegen verkehrsrechtliche Vorschriften". Diese Voraussetzung ist keineswegs unproblematisch, werden Sozialvorschriften verletzt. So handelt es sich bei Lenk- und Ruhezeitverstößen nicht um klassische Verkehrsordnungswidrigkeiten, vielmehr dienen die Sozialvorschriften in erster Linie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Jedenfalls regeln die Vorschriften des Fahrpersonalgesetzes nicht oder nicht in erster Linie die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und haben eine andere Zielrichtung.