[5]„ I. Nach Auffassung des BG hat die Kl. nicht nachgewiesen, dass die verlangten Mietwagenkosten i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren. Als notwendige Erkundigung des Geschädigten über die Preise von Mietwagen reichten die zwei erfolglosen Telefonate mit Mietwagenunternehmen und der Einblick in die von der Kl. vorgelegten Preislisten nicht aus. Soweit die Kl. in der Berufung vorgetragen habe, der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, weil er über keine Kreditkarte verfügt habe, sei dieses Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Kl. nicht, dass der Geschädigte nicht in der Lage gewesen sei, eine Kaution zu leisten, und er hätte ggfs. bei der Bekl. anfragen müssen, ob diese bereit sei, die anfallende Kaution zu stellen.
[6] Die Kl. könne die Angemessenheit ihrer Preise nicht auf einen Vergleich mit dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 für das Postleitzahlen-Gebiet des Wohnorts des Geschädigten stützen. Maßgeblich sei der Tarif, der auf dem örtlichen Markt der Anmietung angeboten werde. Diesen sog. “Normaltarif’ ermittle die Kammer in Abkehr von ihrer bisherigen St. Rspr. und der Auffassung des AG nunmehr gem. § 287 ZPO auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels. Die Schwacke-Listen stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar, weil sie erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen. Angesichts der methodischen und inhaltlichen Vorzüge des Fraunhofer-Mietpreisspiegels lege die Kammer gem. § 287 ZPO nunmehr diesen zu Grunde. Daran sei die Kammer nicht dadurch gehindert dass das Erstgericht seine Schätzung auf die Schwacke-Liste 2006 gestützt habe.
[7] Bei der Berechnung der Mietwagenkosten seien die Reduzierungen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels bei Wochen-, Drei-Tages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Ausgehend von dieser Studie müsse nicht geklärt werden, ob auf den Wohnort des Geschädigten oder den Ort der Anmietung abzustellen sei, weil beide im Postleitzahlengebiet 36 lägen. Ein pauschaler Aufschlag von 25 % wegen spezifischer Unfallersatzleistungen sei nicht gerechtfertigt, da keine Not- oder Eilsituation vorgelegen habe und auch nicht dargelegt worden sei, dass dem Geschädigten im Anmietzeitpunkt ein so genannter Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei.
[8] II. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar durfte das BG grds. der Berechnung des von ihm angewendeten “Normaltarifs’ den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zu Grunde legen. Zu beanstanden ist aber, dass es den zweitinstanzlichen Vortrag der Kl., der Geschädigte sei nicht in der Lage gewesen, bei anderen Vermietern ein Fahrzeug anzumieten, so dass ein Aufschlag zum "Normaltarif" zu gewähren sei, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat. (…)
[10] 2. a) Das BG ist gem. der st. Rspr. des erkennenden Senats zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl. nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grds. nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. etwa Senatsurt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11.3.2008 – VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn 7; vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn 9 m.w.N.). Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (vgl. Senatsurt. v. 14.10.2008 – VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn 6 m.w.N.).
[11] b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das BG es für die Zubilligung eines Aufschlags wegen spezifischer Unfallersatzleistungen nicht als ausreichend angesehen hat, dass der Geschädigte zwei erfolglose Telefonate mit anderen Mietwagenunternehmen geführt und sodann lediglich in die ihm von der Kl. vorgelegte Preisliste sowie in den Schwacke-Mietpreisspiegel Einblick genommen hat. Insb., weil die vorgelegten Preislisten lediglich das Unfallersatzgeschäft bei der Anmietung infolge eines unverschuldet erlittenen Ver...