Nachdem der BGH in der Entscheidung vom 13.6.2006 – VI ZR 161/05 (zfs 2006, 686) die Grundsätze der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall zusammengefasst hat, ist von folgendem auszugehen:
(1) Der Geschädigte hat von den Fällen fehlenden Fahrbedarfs abgesehen, grds. einen Anspruch auf einen Mietwagen.
(2) Höchstsatz der erstattungsfähigen Mietwagenkosten ist der Normaltarif.
(3) Dessen Höhe ist von dem Richter unter Anwendung des § 287 ZPO zu ermitteln. Die Entscheidung über die angemessene Höhe wird in der Praxis im Wesentlichen unter einzelnen Modifizierungen durch Heranziehung der Tabellenwerke von Schwacke und Fraunhofer getroffen. Die Entscheidung des BGH geht auf die von ihm verneinte Frage der Vorzugwürdigkeit einer der Methoden ein und spricht dem Tatrichter die Befugnis zu, ggf. durch Zu- und Abschläge den "angemessenen" Preis zu ermitteln.
1) Mit der Entscheidung schützt der BGH den Tatrichter davor, abstrakt und losgelöst in der Frage der statistischen Brauchbarkeit der Tabellenwerke als "Oberschiedsrichter" tätig zu werden. Im Pulverdampf der Auseinandersetzungen über Vor- und Nachteile der Tabellenwerke sind die Einwände gegen die Ansätze der Tabellenwerke nicht losgelöst von dem konkreten Fall zu erörtern. Eine Auseinandersetzung mit den Schätzungshilfen ist nur dann erforderlich, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich Mängel der Schätzungsgrundlagen im zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Das verhindert, dass der Tatrichter sich vom zu entscheidenden Fall löst und eine Beurteilung über Datenerhebungsmethoden und deren Deutung abgibt (vgl. BGH zfs 2008, 383). Von einer grds. Verwerfung beider Methoden hält der BGH nichts. Selbst die Schadensschätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Methoden wird inzwischen für vertretbar gehalten, um Ausreißer auf Grund der ermittelten Werte nach den beiden Verfahren nach oben und nach unten auszugleichen (vgl. auch OLG Saarbrücken SVR 2010,103; LG Bielefeld NJW-spezial 2009, 762).
2) Da Mängel der Schätzungsgrundlage im konkreten Fall allein Veranlassung bieten sollen, zu abweichenden Werten zu gelangen, kommt es bei der Bestimmung des "angemessenen" Preises darauf an, dass die Methode der Gewinnung der Werte zu Grunde gelegt wird.
a) Bei der Erstellung des Schwacke-Mietpreispiegels werden die Einzeldaten durch Abfrage bei dem Bundesverband der Autovermieter unter Offenlegung des Verwendungszwecks und mit offensichtlich fehlender Abschlussbereitschaft erhoben.
Gegen diese Art der Ermittlung des Marktpreises lässt sich einwenden, dass damit gerade nicht eine Marktsituation zu Grunde gelegt wird, vielmehr die Möglichkeit einer Ergebnismanipulation besteht, überhöhte Preis anzugeben. Bei der Ausfüllung der Fragebögen könnten Autovermieter in Kenntnis des Verwendungszwecks der Auskünfte zur Erhaltung einer ihnen günstigen Preisstruktur geneigt sein, überhöhte Preis anzugeben (vgl. auch OLG Saarbrücken NZV 2010, 242, 244). Entsprechende Tendenzen werden aus schwer erklärbaren Preissprüngen bei der Datengewinnung für die Schwacke-Listen 2006 und 2007 abgeleitet (vgl. OLG Thüringen NZV 2009, 181; OLG München r + s 2008, 439, 440; LG Siegen NZV 2010, 146; Buller, NJW-spezial 2008, 169; Reitenspiess, DAR 2007, 345, 347; Richter, VersR 2007, 620 f.). Bei der Aufstellung der ermittelten Preis stellt die Schwacke-Liste auf dreistellige PLZ-Gebiete ab. Das ergibt eine genaue Zuordnung zu dem maßgeblichen Bereich, in dem der Ersatzmietvertrag zu den angeführten Bedingungen geschlossen worden ist, kann aber zu statistisch gesicherten Erkenntnissen in den Fällen nicht führen, in denen in den Datenzellen nur wenige Nennungen vorlagen (vgl. LG Fulda NZV 2010, 91, 92).
b) Die Erhebung des Fraunhofer-Instituts erfolgt anonym, wobei nicht hervorgehoben wird, dass eine Miete nicht gewollt ist und die Erhebung nur zur Ermittlung des Marktpreises erfolgt. Das schließt bewusste Manipulationsversuche weitgehend aus; allerdings werden weit überwiegend Internetpreise ermittelt (750.000) und telefonisch etwa 10.000 Preise. Bei den Internettarifen wird auf sechs Großanbieter abgestellt (Avis, Budget, Enterprise, Europca, Hertz und Sixt), wobei eine Ausweisung im Preisspiegel durch Aufnahme in zweistellige PLZ-Gebiete erfolgt (vgl. LG Fulda NZV 2010, 91, 92). Die Erhebung entfernt sich allzu sehr von den Markterfordernissen, weil sie Preise für Mietwagen mit einer Vorlaufzeit von einer Woche ausweist. Das deckt den Bedarf des Geschädigten und Mietwageninteressenten nicht, der auf eine Bedarfsdeckung unmittelbar nach dem Unfallereignis angewiesen ist (vgl. OLG Köln NZV 2010, 144; LG Siegen NZV 2010, 246; Wenning, NZV 2009, 473). Als weiterer Mangel ist es anzusehen, dass die Ausweisung von Preisen lediglich in zweistelligen Postleitzahlgebieten ein allzu grobes Raster darstellt, sodass je nach dem erfassten Einzugsgebiet Unrichtigkeiten auftreten können. Fehlt es an der Homogenität des Gebietes, werden städtische und ländliche Gebiete mit unte...