[5] „2. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das BG jedoch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass sich bei dem Reitunfall der Kl. die typische Tiergefahr des von der Bekl. zu 2) gehaltenen Pferdes Ronny verwirklicht hat und die Kl. dadurch vom Pferd gestürzt ist. Nach den Feststellungen des BG ist der Sturz dadurch verursacht worden, dass Ronny aus dem Galopp heraus zumindest abrupt stehen geblieben ist, wenn nicht sogar gebuckelt hat. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision haben – worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist – bereits deshalb keinen Erfolg, weil das BG zumindest die Tatsache, dass das Pferd Ronny aus dem Galopp abrupt stehen geblieben ist, in seinem Urt. ausdrücklich als unstreitig bezeichnet hat. Damit nimmt diese Feststellung an der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO teil (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 24.6.2010 – III ZR 277/09, juris Rn 3 m.w.N.). Die entsprechende tatbestandliche Feststellung erbringt somit Beweis für ein insoweit übereinstimmendes Parteivorbringen, nachdem ein Tatbestandsberichtigungsantrag gem. § 320 Abs. 1 ZPO nicht gestellt worden ist. Die entsprechende tatbestandliche Feststellung des BG ist auch nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet (§ 314 S. 2 ZPO). Der Vorrang des Protokolls erstreckt sich nur auf diejenigen Punkte, die gesetzlich in das dem Urt. zu Grunde liegende Protokoll aufzunehmen sind; dazu gehören nicht Einzelheiten des streitigen Verhandelns. Deshalb kann aus der Tatsache, dass das Protokoll zu dem im Urt. als unstreitig bezeichneten Vorbringen schweigt, entgegen der Auffassung der Revision kein Beweis für das Gegenteil hergeleitet werden. Im Übrigen erstreckt sich die mündliche Verhandlung im Zweifel auf den gesamten bis zum Termin angefallenen Akteninhalt (vgl. Senatsurt. v. 27.5.1986 – VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1078; BGH, Urt. v. 29.4.1981 – VIII ZR 157/80, MDR 1981, 1012).
[6] Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Bekl. zu 1 ausdrücklich eingeräumt hat, dass Ronny abrupt stehen geblieben und die Kl. sodann hinuntergefallen sei. Ob eine Haftung des Bekl. zu 2 darüber hinaus auch unter dem Aspekt begründet wäre, dass das Pferd Ronny zusätzlich gebuckelt hat, konnte das BG mit Recht dahinstehen lassen.
[7] 3. Das BG hat dem Bekl. zu 2) auch ohne Rechtsfehler eine Entlastungsmöglichkeit über das so genannte Nutztierprivileg i.S.d. § 833 S. 2 BGB versagt. Das Berufungsurteil steht insoweit im Einklang mit der St. Rspr. des erkennenden Senats (vgl. Senatsurt. v. 27.5.1986 – VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1078 f. und v. 26.11.1985 – VI ZR 9/85, VersR 1986, 354, 356 jeweils m.w.N.).
[8] Das Gesetz räumt nach § 833 S. 2 BGB dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 S. 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dabei ist auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist (vgl. Senatsurt. v. 27.5.1986 – VI ZR 275/85, a.a.O.; vom 26.11.1985 – VI ZR 9/85, a.a.O. und v. 15.12.1970 – VI ZR 121/69, VersR 1971, 320 – insoweit in BGHZ 55, 96, 97 nicht mit abgedruckt). Daher zählen die von einem nicht wirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB) zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zur Reittherapie von Behinderten gehaltenen Pferde ebenso wie die eines nicht wirtschaftlichen allgemeinen Reitsportvereins nach der vorgenannten Rspr. nicht zu den so genannten “Nutztieren’ i.S.d. § 833 S. 2 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn die Tiere nicht ausschließlich dem vorgenannten Zweck dienen, sondern nebenbei in geringem Umfang auch zu einer Erwerbstätigkeit des Vereins verwendet werden. Einem Reitverein – auch wenn er sich wie hier der Reittherapie von Behinderten widmet – stünde deshalb die Entlastungsmöglichkeit nach § 833 S. 2 BGB nur dann zu, wenn er seine Reitpferde überwiegend oder jedenfalls in einem so erheblichen Umfang wie ein wirtschaftliches Unternehmen zu Erwerbszwecken nutzt. Dann stünden allerdings die tatsächlichen Gegebenheiten mit der satzungsmäßig ideellen Zweckbestimmung des Vereins nicht mehr in Einklang (vgl. Senatsurt. v. 26.11.1985 – VI ZR 9/85, a.a.O.). Sachvortrag, dass es sich so verhielte, zeigt die Revision nicht auf.
[9] 4. Schließlich ist es – entgegen der Auffassung der Revision – revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das BG der Kl. kein Mitverschulden anlastet, weil diese trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung überhaupt Reitstunden genommen hat. Das BG hat diesen Umstand, den die Revision unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr (vgl. Senatsurt. v. 17.3.2009 – VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn 7 ff. m.w.N.) berücksichtigt sehen will, nicht etwa – wie die Revision rügt – übersehen, sondern im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens i.S.d. § 254 BGB hinreichend gewürdigt. Es hat ihm jedoch...