„ … Das mit Schreiben v. 11.2.2011 vorgebrachte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist bei sachgerechter Auslegung als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschl. des VG v. 7.2.2011 anzusehen, mit dem dieses den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin v. 11.1.2011 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers abgelehnt hat. Diese Auslegung liegt deshalb nahe, weil der Antragsteller die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschl. nicht selbst wirksam einlegen kann. Er muss sich vor dem OVG durch einen Rechtsanwalt oder eine diesem gleichgestellte und zur Vertretung berechtigte Person gem. § 67 Abs. 4 VwGO vertreten lassen. An dieser Voraussetzung, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschl. hingewiesen worden ist, fehlt es.
Das danach im Interesse des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren zu verstehende Begehren des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht gegeben sind. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der st. Rspr. des Senats hat der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren innerhalb der für die Begründung des Rechtsmittels bestimmten Frist nach Maßgabe seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zu begründen und darzutun, aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung angegriffen wird. Derartige die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Zweifel ziehende Gründe hat der Antragsteller nicht vorgebracht; diese sind für den Senat auch sonst nicht erkennbar.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 der FeV entsprechend Anwendung. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 11 Abs. 2 S. 1 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung – sofern der Betroffene bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, darauf hingewiesen worden ist – auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Das VG hat in seinem Beschl. ausführlich begründet, dass im Falle des Antragstellers der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt geworden waren, die Bedenken gegen dessen körperliche oder geistige Eignung und mithin einen Klärungsbedarf begründeten. Die Antragsgegnerin hat sich dabei auf die ihr durch die Staatsanwaltschaft C. übersandte Strafakte in einem gegen den Antragsteller eingeleiteten Verfahren und auf das ihr daraus vorliegende psychiatrische Kurzgutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Antragstellers bezogen. Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens macht der Antragsteller demgegenüber geltend, das ärztliche Gutachten habe in dem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht verwertet werden dürfen. Dieser Einwand ist unberechtigt.
Die Übermittlung der Strafakten und des darin befindlichen fachärztlichen Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft an die Antragsgegnerin beruhte auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Gem. § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit diesen Stellen aufgrund einer besonderen Vorschrift von Amts wegen personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermittelt werden dürfen. Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden (§ 477 Abs. 1 StPO). Über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht entscheidet nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft (§ 478 Abs. 1 S. 1 StPO). Besondere die Datenübermittlung im vorliegenden Fall rechtfertigende Vorschrift i.S.d. § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO war § 14 Abs. 1 Nr. 7b i.V.m. § 12 EGGVG. Die Vorschriften der §§ 12 ff. EGGVG gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen des Bundes oder eines Landes für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind (§ 12 Abs. 1 S.1 EGGVG). Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 7b EGGVG ist in Strafsachen die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist u.a. für den Widerruf, die Rücknahme oder die Einschränkung der Berechtigung, falls der Betroffene Inhaber einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis ist. Zwar unterbleibt, wenn das Ver...