FeV § 11; StPO § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EGGVG § 14 Abs. 1 Nr. 7b i.V.m. § 12; ZPO § 114 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO
Leitsatz
1. Kann der Antragsteller mit Blick auf § 67 Abs. 4 VwGO (Vertretung vor OVG durch einen Rechtsanwalt oder eine diesem gleichgestellte und zur Vertretung berechtigte Person) die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschl. nicht selbst wirksam einlegen, so ist sein gleichwohl eingelegtes Rechtsschutzbegehren bei sachgerechter Auslegung als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschl. des VG anzusehen.
2. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 7b EGGVG ist in Strafsachen die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist u.a. für den Widerruf, die Rücknahme oder die Einschränkung der Berechtigung, falls der Betroffene Inhaber einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis ist. Zwar unterbleibt, wenn das Verfahren eingestellt worden ist, gem. § 14 Abs. 2 S. 1 EGGVG die Übermittlung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles die Übermittlung erfordern. Derartige Umstände des Einzelfalles liegen vor, wenn die Übermittlung die Fahrerlaubnisbehörde entsprechend dem Zweck des § 14 Abs. 1 Nr. 7b EGGVG in die Lage versetzen soll, die angesichts der erheblichen Bedenken gegen die Fahreignung des Antragstellers zum Schutz der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2004 – 10 S 1283/04, NJW 2005, 234).
3. Die Fahrerlaubnisbehörde darf im Falle überwiegenden Interesses an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren gewonnene Erkenntnisse selbst dann berücksichtigen, wenn diese nicht rechtsfehlerfrei erhoben worden sind.
(Leitsätze der Schriftleitung)
NdsOVG, Beschl. v. 6.4.2011 – 12 ME 37/11
1 Aus den Gründen:
„ … Das mit Schreiben v. 11.2.2011 vorgebrachte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist bei sachgerechter Auslegung als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschl. des VG v. 7.2.2011 anzusehen, mit dem dieses den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin v. 11.1.2011 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers abgelehnt hat. Diese Auslegung liegt deshalb nahe, weil der Antragsteller die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschl. nicht selbst wirksam einlegen kann. Er muss sich vor dem OVG durch einen Rechtsanwalt oder eine diesem gleichgestellte und zur Vertretung berechtigte Person gem. § 67 Abs. 4 VwGO vertreten lassen. An dieser Voraussetzung, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschl. hingewiesen worden ist, fehlt es.
Das danach im Interesse des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren zu verstehende Begehren des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 114 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht gegeben sind. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der st. Rspr. des Senats hat der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren innerhalb der für die Begründung des Rechtsmittels bestimmten Frist nach Maßgabe seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zu begründen und darzutun, aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung angegriffen wird. Derartige die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Zweifel ziehende Gründe hat der Antragsteller nicht vorgebracht; diese sind für den Senat auch sonst nicht erkennbar.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 der FeV entsprechend Anwendung. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 11 Abs. 2 S. 1 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung – sofern der Betroffene bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, darauf hingewiesen worden ist – auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Das VG hat in seinem Beschl. ausführlich begründet, dass im Falle des Antragstellers der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt geworden waren, die Bedenken gegen dessen körperliche oder geistige Eignung und mithin einen Klärungsbedarf begründeten. Die Antragsgegnerin hat sich dabei auf die ihr durch die Staatsanwaltschaft C. übersandte Strafakte in einem gegen den Antragsteller eingeleiteten Verfahren und auf...