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zfs 08/2011, Unwirksamkeit einer Bestimmung über eine teilweise Erstattung der Reparaturkosten eines Hagelschadens bei Abrechnung auf Gutachtenbasis

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Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung von privat genutzten Wohnwagen (SB-584) § 6 Abs. 8

Leitsatz

Eine Bestimmung, nach der bei Abrechnung auf Gutachtenbasis abweichend von § 13 AKB "bis zu 50 %" des gutachterlich ermittelten Betrages erstattet werden, ist unwirksam.

LG Bremen, Urt. v.10.6.2010 – 6 O 1975/07

1 Aus den Gründen:

„ … I. Die Kl. hat einen Anspruch gegen die Bekl. auf Zahlung weiterer 2.220,93 EUR aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. i.V.m. §§ 12 Abs. 1 Nr. I. Buchst. c), 13 AKB für den – allein noch streitigen – Schaden vom Mai 2007.

1. Der Versicherungsfall (Beschädigung des versicherten Wohnwagens durch Hagel) ist unstreitig eingetreten. Ebenso besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass die Netto-Reparaturkosten sich auf 4.441,86 EUR belaufen und bei Abzug einer Selbstbeteiligung von 150 EUR sowie der von der Bekl. gezahlten Beträge von 720,93 EUR und 1.350 EUR rechnerisch noch ein Betrag i.H. der jetzt noch geltend gemachten Klagforderung offen ist.

2. Dieser Forderung kann die Bekl. nicht entgegenhalten, es seien gem. § 6 Abs. 8 S. 2 der Sonderbedingungen SB-584 von den Reparaturkosten nur 50 %, also 2.220,93 EUR, zu erstatten, die weiteren 50 % in gleicher Höhe seien aber nicht zu zahlen. Dem steht entgegen, dass die Vorschrift nach Auffassung der Kammer gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt und damit unwirksam ist.

a) Der Anwendbarkeit von § 6 Abs. 8 der SB-584 scheitert allerdings nicht daran, dass die Bedingungen insgesamt nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden wären …

b) Jedoch enthält § 6 Abs. 8 S. 2 der SB-584 eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des VN, was gem. § 307 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge hat.

aa) Bei den Sonderbedingungen SB-584 handelt es sich um AGB der Bekl. …

bb) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimm...

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