Die Entscheidung des BGH geht unter Fortführung der seitherigen, von ihr dargestellten Rechtsprechungslinie davon aus, dass es für den Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gerade von Sozialleistungsträgern allein auf den Kenntnisstand von Bediensteten der Regressabteilung ankommt, die zuvor erlangte Kenntnis von Bediensteten der Leistungsabteilung unmaßgeblich sei. Ob diese Trennung der angenommenen Kenntniserlangung dann überzeugend ist, wenn Personenidentität zwischen den Beschäftigten der Leistungsabteilung und der Regressabteilung besteht, bei auch von dem BGH angenommener Erkennbarkeit möglicher, bis hin zur Notwendigkeit von Pflegeleistungen eine Kenntniserlangung auch für die gleichzeitig als Beschäftigte der Pflegekasse tätige Beschäftigte der Leistungsabteilung bei erstmaliger Befassung mit der Abwicklung des Schadensfalles besteht, wird sich kaum vertretbar verneinen lassen. Entscheidend für die Festlegung des Beginns der Verjährung des Regressanspruchs ist dies nach Änderung des § 199 BGB mit Wirkung ab 2002 jedoch nicht. In bewusster Abweichung von der Bestimmung des Verjährungsbeginns in § 852 BGB a.F. geht § 199 BGB davon aus, dass auch die grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners genügt, den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen. Das stellt zum einen eine deutliche Abkehr von der der Sache nach in der Rspr. des BGH angenommenen chinesischen Mauer zwischen Regress- und Leistungsabteilung bei der Abwicklung von Sozialleistungsfällen dar, zum anderen begründet es für die regressberechtigte und im Interesse der Beitragszahler auch regressverpflichtigte Sozialleistungsträgerin eine Obliegenheit, sich um den Anspruch zu kümmern und Maßnahmen vorzunehmen, den Eintritt der Verjährung zu verhindern (vgl. Peters/Jacoby, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2009, § 199 Rn 73). Sicherlich bestand keine Verpflichtung der Sozialleistungsbehörde zur Installierung einer Unterrichtung der Regressabteilung, aber das Unterlassen einer solchen Maßnahme führte wie die ansonsten vorwerfbare Verletzung einer Obliegenheit zur Sanktionierung mit einer erfolgreichen Verjährungseinrede und damit dem Verlust der Durchsetzung des Anspruchs (vgl. Peters/Jacoby, a.a.O.). In diesem Rahmen kommt es auf die vom BGH angestellten Überlegungen zu der fehlenden Verfügungsbefugnis der Krankenkasse und auf die etwa fehlende Eigenschaft der auch als Beschäftigte der Regressabteilung tätigen Beschäftigten der Wissensvertretereigenschaft nicht an. Die Systemänderung der Regelung des Verjährungsbeginns durch Abstellen auf die grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände hat nicht nur die erfreuliche Konsequenz, dass die Kenntnis als innere Tatsache, die schwer beweisbar ist, durch die Fallgruppe grob fahrlässiger Unkenntnis ersetzt werden kann (vgl. Peters/Jacoby, a.a.O., Rn 74 f.), sondern vor allem, dass von der Regressabteilung verlangt wird, dass sie eine Organisationsform installiert, die für die Mitglieder der Leistungsabteilung die Pflicht begründet, den Schadensfall an die Regressabteilung weiter zu leiten, im vorliegenden Fall eine Weiterleitung an die bei beiden Organisationen Beschäftigte. Die Nichtweiterleitung an die Regressabteilung ist Grundlage für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Regressabteilung (vgl. auch OLG Hamm r + s 2011, 225, 227; OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.8.2010 – 4 U 550/09; AG Berenbrück r + s 2009, 482; Grothe, in: Münchener Kommentar – BGB, 5, Aufl., § 199 Rn 34; Mansell, NJW 2002, 89, 92). Die Überlegung des OLG Saarbrücken überzeugt, dass ein Sozialleistungsträger sich nicht auf die Unkenntnis der Regressabteilung berufen darf, obwohl das verjährungsrelevante Wissen in der arbeitsteiligen Behördenstruktur an anderer Stelle vorhanden war und ohne nennenswerten Aufwand im behördlichen internen Arbeitsablauf an die zuständige Stelle hätte transferiert werden können. Mit der Annahme einer solchen Anforderung an den Informationsfluss wird auch nicht in die – komplizierte – Zuständigkeitsverteilung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse eingegriffen. Ein unberechtigter Eingriff in die Entscheidungskompetenz der Pflegekasse wird damit nicht begründet. Die Beachtung der Obliegenheit der Pflegekasse erfordert nur einen verlässlichen Informationsfluss, Entscheidungen über den Regressanspruch sind der Krankenkasse damit nicht zugewiesen. Soweit der BGH davon ausgeht, dass eine frühzeitige, bereits an den Schadensfall anknüpfende Mitteilung an die Regressabteilung nicht angezeigt gewesen sei, weil Pflegeleistungen erst Jahre später beansprucht worden seien, damit der Regressabteilung auferlegt werde, die Rechtslage zur Entscheidung über die Erhebung einer Feststellungsklage geprüft oder vorbeugend eine verjährungshemmende Abrede mit dem Schädiger getroffen werden müsse, setzt sich die Entscheidung in Widerspruch zu den vorangegangenen Darlegungen, dass der regressierte Anspruch nicht ...