Gegen den Betr. wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h eine Geldbuße i.H.v. 160 EUR verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Nach Einspruch verurteilte ihn das AG im Abwesenheitsverfahren wegen vorsätzlicher Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat. Nach den Feststellungen des AG erfolgte die Messung mit dem Messgerät ESO 3.0. Der Betr. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zu einem Teilerfolg.

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