" … Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg:"
Das AG hat in nicht zu beanstandender Weise die vom Verteidiger übersetzte Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG von 85,00 EUR (Mittelgebühr) auf 60 EUR gekürzt. Zutreffend hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme auf die Unterdurchschnittlichkeit von Umfang, Schwierigkeit und Bußgeldhöhe hingewiesen. Die Gesamtheit dieser für die Gebührenhöhe gem. § 14 RVG ausschlaggebenden Faktoren führt zu einer schon unterdurchschnittlichen Gewichtung der Sache, so dass die Festsetzung zutreffend erfolgte.
Mit den gleichen Erwägungen sind die Gebühren gem. Nr. 5103 und 5109 VV RVG zutreffend auf ein Maß merklich unter der Mittelgebühr gekürzt worden. Denn über die genannten Faktoren hinaus sind auch der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit des Verteidigers in beiden Fällen unterdurchschnittlich. Die Gebührenhöhen von jeweils 100 EUR sind daher nicht zu beanstanden.
Zutreffend ist die zweite Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG abgesetzt worden. Denn diese fällt nur einmal an, weil es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde und bei Gericht im Bußgeldverfahren um nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handelt (LG Köln RPfleger 09, 273 f.; LG Hamburg JurBüro 2006, 644; Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 15 Rn 40 m.w.N.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 7001 Rn 59, 62).
Jedoch war die Entscheidung in Bezug auf die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG zu ändern. Diese ist angefallen, weil es hierfür lediglich einer Tätigkeit des Verteidigers bedarf, welche die Verfahrenserledigung fördert und dabei keine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit erforderlich ist (BGH, RVGreport 2011,182 = AGS 2011, 128 m. teilw. abl. Anm. N. Schneider). Dabei ist auch eine Förderung der Sachaufklärung nicht erforderlich (BGH, ebd.), es genügt ein ursächlicher Beitrag zur Erledigung des Verfahrens (LG Baden-Baden, Beschl. v. 9.8.2000 – 1 Qs 111/00, juris), welcher auch in einer Aktivität zwecks Verjährung bestehen kann (Hartmann, KostG, 37. Auflage, Nr. 4141 VV RVG Rn 9). So liegt der Fall hier. Denn das AG hat die zuvor einmal terminierte Sache nicht wieder terminiert, nachdem der Verteidiger mit Schriftsatz v. 2.7.2012 mitgeteilt hat, die ihm von dem Landkreis per E-Mail übersandte Bedienungsanleitung für das Messgerät sei lediglich zu öffnen, nicht aber auszudrucken. Auf dieses Schreiben hat das AG mit Beschl. v. 11.7.2012 gem. § 69 Abs. 5 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung i.S.d. § 69 Abs. 5 OWiG an den Landkreis C zurückverwiesen. Nachdem der Landkreis sodann die Bedienungsanleitung an den Verteidiger übersandt und die Akten im Januar 2013 an die Staatsanwaltschaft geleitet hat, ist durch Beschl. d. des AG v. 11.2.2013 das Verfahren wegen der zwischenzeitig eingetretenen Verjährung eingestellt worden. Die Mitteilung des Verteidigers, die Bedienungsanleitung nicht ausdrucken zu können, ist folglich ursächlich für den Eintritt der Verjährung geworden. Ohne die Mitteilung wäre durch das AG nicht gem. § 69 Abs. 5 OWiG verfahren worden. Es ist auch keinesfalls offenkundig, dass unabhängig von der Tätigkeit des Verteidigers das Verfahren sowieso eingestellt worden wäre (dazu: BGH a.a.O.). Schließlich sind keine Gründe für eine Verfahrenseinstellung aus einem anderen Grund erkennbar.
Die demgemäß angefallene Gebühr gem. Nr. 5115 VV RVG war nach Antrag mit 135 EUR zu bemessen. Zwar handelt es sich nach der von der Kammer vertretenen Auffassung bei der Gebühr Nr. 5115 VV RVG nicht um eine Festgebühr, so dass auch hier § 14 RVG beachtlich ist (Hartmann, KostenG, VV 5115 RVG Rn 11). Jedoch ist die Rahmenmitte bei dieser Gebührenziffer als verstärkte Bemessungsgrundlage zu sehen, so dass trotz der zu den anderen Gebührenziffern aufgezeigten gebührenmindernden Faktoren und bei Beachtung des Umstandes, dass die Verjährung gerade aufgrund des beharrlichen Nachfragens des Verteidigers eingetreten ist, bei der Mittelgebühr zu verbleiben hat. Die Kammer erachtet somit eine Gebühr in Höhe von 135 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer für angemessen, so dass sich der festgesetzte Kostenbetrag um diesen Betrag erhöht … .“