Die Entscheidung bedarf einiger Anmerkungen.
1. Anfall der zusätzlichen Gebühr
Hinsichtlich des Anfalls der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG hat sich das LG Oldenburg der h.M. in Rspr. und Literatur angeschlossen, so etwa BGH zfs 2011, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2011, 182 (Burhoff) = NJW 2011, 1605 = AGS 2011, 128 m. teilw. abl. Anm. N. Schneider = JurBüro 2011, 244: Rat zum Schweigen. Ausreichend ist somit jede auch nur irgendwie zur Förderung der Einstellung des Verfahrens geeignete Tätigkeit des Verteidigers. Ob sie die Einstellung tatsächlich gefördert hat, ist gebührenrechtlich unerheblich (BGH zfs 2008, 709 m. Anm. Hansens = RVGreport 2008, 431 (Burhoff) = AGS 2008, 491 = JurBüro 2008, 639 = DAR 2009, 56 m. Anm. N. Schneider; OLG Stuttgart RVGreport 2010, 263 = AGS 2010, 292 m. abl. Anm. N. Schneider AGS 2010, 295; LG Hamburg AGS 2008, 597; LG Köln AGS 2007, 351 = StraFo 2007, 305; LG Stralsund RVGreport 2005, 272 = AGS 2005, 442).
2. Höhe der zusätzlichen Gebühr
Das LG Oldenburg hat hinsichtlich der Höhe der zusätzlichen Gebühr seine Auffassung in RVGreport 2011, 337 (Burhoff) = AGS 2011, 598 wiederholt, nach der es sich bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG nicht um eine Festgebühr handele, vielmehr bestimme der Anwalt die Höhe auch dieser Gebühr nach § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände. Die Verweisung auf die Kommentierung von Hartmann, KostG, 42. Aufl., Nr. 5115 VV RVG Rn 11 ist kein überzeugender Beleg, vertritt dieser Autor doch zu der insoweit identisch formulierten zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG dort unter Rn 12 die gegenteilige, aber zutreffende Auffassung, es handele sich praktisch um eine Art Festgebühr. Sowohl in Abs. 3 S. 2 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG als auch in Abs. 3 S. 2 der Anm. zu Nr. 4114 VV RVG heißt es: "Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte". Damit ist die zusätzliche Gebühr nach beiden Gebührenvorschriften für den Wahlverteidiger praktisch eine Festgebühr (s. hierzu Burhoff, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, Nr. 5115 VV RVG Rn 48 m.w.N.) Die Nutzer des Hartmann, KostG haben den Vorteil, sich in demselben Kommentar zur selben Frage auf zwei unterschiedliche Auffassungen berufen zu können.
3. Anzahl der Postentgeltpauschalen
Die Gewährung der zweiten Postentgeltpauschale hängt davon ab, ob es sich bei dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde einerseits und dem Bußgeldverfahren andererseits um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten handelt. Dies hat das LG Oldenburg verneint und wird hierbei auch vom BGH zfs 2013, 168 m. Anm. Hansens = RVGreport 2013, 105 (Hansens) = StRR 2013, 118 (ders.) = VRR 2013, 118 (ders.) gestützt. Überzeugend ist die Begründung des BGH jedoch nicht (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., RVG, Teil A: Angelegenheiten [§§ 15 ff.], Rn 90 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich diese falsche Auffassung (auch) des BGH korrigiert. In dem durch das 2. KostRMoG eingeführten § 17 Nr. 11 RVG heißt es nämlich ausdrücklich, dass das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind, s. hierzu Hansens, RVGreport 2013, 290, 295. Deshalb kann der Anwalt in jedem dieser Verfahren jeweils eine Postentgeltpauschale berechnen.
VRiLG Heinz Hansens
zfs 8/2013, S. 467 - 469