VVG §§ 59 ff.
Leitsatz
Will ein VN einen Vermittler als Versicherungsmakler wegen fehlerhafter Beratung bei Abschluss einer Seniorenunfallversicherung in Anspruch nehmen, muss er darlegen, dass dieser ihm mit Bindungswillen die unabhängige, auf einer sorgfältigen Analyse des Absicherungsbedarfs und der getroffenen Anbieterauswahl erfolgende Vermittlung von Produkten unterschiedlicher VR versprochen hat.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.3.2013 – 5 U 356/12
1 Aus den Gründen:
" … Die Berufung ist nicht begründet. Der Kl. steht – aus abgetretenem Recht – kein Anspruch gegen die Bekl. auf Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten bei Abschluss des Unfallversicherungsvertrags durch ihren Ehemann für ihre Schwiegermutter zu."
Es kann dahinstehen, ob eine … Bestimmung in den AVB einer Seniorenunfallschutzversicherung, die die Versicherungsfähigkeit bei Eintritt in die Pflegestufe II von selbst erlöschen lässt (zur Auslegung früherer, nicht auf eine bestimmte Pflegestufe abstellender Klauseln LG Saarbrücken zfs 2011, 580), trotz des Verbots der §§ 23, 32 VVG wirksam ist, oder ob sie sich bei Abschluss eines solchen Vertrags mit einer sich in der Pflegestufe I befindlichen Person als überraschende und damit aus diesem Grund unwirksame Klausel erweist, oder ob wenigstens den VR in einem solchen Fall besondere Hinweis- und Beratungspflichten treffen können. Die Kl. hat nicht den VR in Anspruch genommen. Die Bekl. haftet dem Ehemann der Kl. als dem VN jedenfalls nicht.
1. Der Kl. stehen keine Ansprüche aus abgetretenem Recht wegen Verletzung einer Beratungspflicht aus einem Versicherungsmaklervertrag (§§ 280 Abs. 1, 652 BGB i.V.m. § 93 Abs. 1 HGB) zu.
a. Zwar hätten einen Versicherungsmakler als den “treuhänderischen Sachwalter’ des VN – unabhängig von dem seit dem 22.5.2007 geltenden, also nach Antragstellung in Kraft getretenen Recht (§§ 42b Abs. 1, 42c, 42e VVG a.F. = § 60 Abs. 1, 61, 63 VVG n.F.) – auch schon bei Vermittlung der hier streitigen Seniorenunfallschutzversicherung im April 2007 besondere Sorgfaltspflichten getroffen. Er wäre gehalten gewesen, auf der Grundlage einer möglichst umfassenden Marktanalyse ein den Bedürfnissen der versicherten Person bestmöglich genügendes Versicherungsprodukt auszuwählen und anzubieten, dessen Vor- und Nachteile im Vergleich zu anderen, das zu versichernde Interesse gleichfalls deckenden Produkten darzustellen und so dem VN eine abwägende Wahl zu ermöglichen. Dem hätte das, wie die Kl. behauptet schlichte Angebot der von dem VN abgeschlossenen Seniorenunfallschutzversicherung angesichts des Alters und des bereits eingetretenen Pflegezustands der versicherten Person in keiner Weise genügt.
b. Die Kl. hat jedoch in tatsächlicher Hinsicht weder den ausdrücklichen noch den konkludenten Abschluss eines Versicherungsmaklervertrags mit der Bekl. auch nur behauptet.
Von dem Abschluss eines Versicherungsmaklervertrags kann – wie § 652 BGB zeigt – nur ausgegangen werden, wenn der VN einen Versicherungsvermittler, der erkennbar nicht von einem VR betraut ist, selbst beauftragt, für ihn, den VN, als Vertragspartner, tätig zu werden und ihm einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz nachzuweisen und zu vermitteln (OLG Karlsruhe VersR 2002, 737). Die Kl. hätte also darlegen (und ggf. beweisen) müssen, dass ihr Ehemann an die Bekl. herangetreten wäre mit der Bitte, ihm für seine Mutter die passende Unfallversicherungsdeckung nach Feststellung dessen, was auf dem Markt angeboten wird, zu beschaffen (vgl. BGH VersR 1987, 663; OLG Düsseldorf VersR 1973, 74). Dass ihr Ehemann die Bekl. in solcher Weise ihm gegenüber rechtlich verpflichtet hätte, hat die Kl. nicht vorgetragen.
Auch ein dahin gehendes schlüssiges Verhalten beider ist nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, dass die Rspr. die Verfügung über Antragsformulare eines VR oder den Abdruck eines Betreuungsvermerks auf der Versicherungspolice – der allerdings im damals entschiedenen Streitfall auf einen als “Assekuranzmakler’ auftretenden “Betreuer’ Bezug nahm – nicht genügen lässt, einen Vermittler als Versicherungsvertreter zu betrachten (BGH VersR 1999, 1481). Das bedeutet indessen keineswegs umgekehrt, dass solche Umstände den Vermittler als Versicherungsmakler erscheinen lassen.
Kennzeichen eines Versicherungsmaklers ist, dass er die unabhängige Vermittlung von Versicherungsprodukten unterschiedlicher VR anbietet, eine sorgfältige Auswahl unter ihnen im Interesse eines bedarfsgerechten und gleichwohl günstigen Versicherungsschutzes verspricht und die Betreuung der Interessen des VN zu übernehmen bereit ist. Gerade weil den Versicherungsmakler dem VN gegenüber besondere rechtliche Pflichten zum Tätigwerden treffen, muss für beide erkennbar sein, dass sie auch rechtlich bindend übernommen werden sollen (VersRHdb/Matusche-Beckmann, 2. Aufl., § 5 Rn 195, 199 m.w.N.). Dafür bedarf es zwar keiner Courtagevereinbarung zwischen dem VN und dem Vermittler, weil die Zahlung der Maklervergütung im Versicherungsgeschäft in den meisten Fällen vom VR übernommen wird. Jedoch ist s...