Nachdem der Bundestag am 16.5.2013 das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz verabschiedet hat und es den Vermittlungsausschuss durchlaufen musste, hat sodann am 5.7.2013 in einer Marathonsitzung auch der Bundesrat als 62. Tagesordnungspunkt (von 88) dem Gesetz zugestimmt. Seit dem 1.8.2013 ist damit die Änderung des RVG tägliche Praxis.
Auf den ersten Blick ist es zu weitreichenden Veränderungen gekommen. In der Praxis wird sich nicht so viel ändern, da ein Großteil der Novellierungen die Umsetzung dessen ist, was die Rechtsprechung nach Einführung des RVG an streitigen Fragen entscheiden musste. Damit ist zum Teil das im Gesetz klargestellt worden, was zuvor gelebte Praxis war. Wo die Rechtsprechung dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers widersprach, wurden Klarstellungen getroffen, womit z.T. wenig erfreuliche Entscheidungen obsolet wurden.
Welche Änderungen betreffen nun besonders den Verkehrsanwalt?
Dem im Verkehrszivilrecht tätigen Kollegen wird natürlich zunächst die Gebührentabelle gem. § 13 RVG ins Auge fallen. Bis auf eine zu vernachlässigende Rundung bei Umstellung von DM auf EUR ist diese seit 1994 unverändert geblieben, wurde also von der BRAGO durch das RVG übernommen. Nach fast 20 Jahren war eine Anpassung fällig. Im Ergebnis soll sich hieraus eine Steigerung von 12 % ergeben. Da sich die Gebührensprünge jedoch auch verändert haben, gibt es Bereiche, die auch zu einer Verschlechterung führen. So beträgt die einfache Gebühr bei einem Gegenstandswert von 1.000 EUR jetzt 80 EUR, während sie zuvor bei 85 EUR lag. Bei einem Gegenstandswert von 2.000 EUR andererseits lag sie bislang bei 133 EUR, neu sind jetzt 150 EUR vorgesehen.
Verändert wurden auch die gesetzlichen Gegenstandswerte. So liegt der neue Auffanggegenstandswert bei 5.000 EUR statt bei 4.000 EUR. Durch die Anhebung des Gebührenrahmens stellt dies eine doppelte Verbesserung dar.
Die Wiedereinführung einer Beweisgebühr verspricht leider mehr, als sie halten kann. Zum einen versteckt sich dahinter nur eine Anhebung um 0,3 Gebühren. Zum anderen sind die Voraussetzungen sehr hoch, setzen sie doch mindestens 3 Termine mit Einvernahmen von Zeugen oder Sachverständigen voraus, wobei insgesamt noch eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme festzustellen sein muss. Damit folgt aus dem Wortlaut, dass 3 kurze Gerichtstermine mit jeweils nur einer Zeugeneinvernahme, diese Gebühr nicht auslösen. Mindestens ein Termin muss dabei so umfangreich sein, dass sich die Beweisaufnahme insgesamt als besonders umfangreich darstellt.
Nicht unwichtig erscheint eine Änderung in § 17 RVG für den im Ordnungswidrigkeitenrecht tätigen Verteidiger zu sein. Zum einen wird in Nr. 10 klargestellt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und das anschließende gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind. Ebenso wird in der neu geschaffenen Nr. 11 dies vergleichbar für das OWi-Verfahren geregelt, was zu einer Anhebung der Einzelgebühren führt und für die Auslagen eine gesonderte Abrechnung erlaubt.
Für sehr begrüßenswert halte ich eine Änderung des Gesetzgebers im Vergütungsverzeichnis zur Nr. 4141 VV RVG. Danach erhält der Strafverteidiger eine zusätzliche Gebühr unter der dortigen Nr. 1, wenn eine Hauptverhandlung entbehrlich wird und das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Damit kann diese Gebühr auch dann abgerechnet werden, wenn sich dem eingestellten Strafverfahren ein OWi-Verfahren anschließt. Nach altem Recht hat der BGH (AnwBl 2010, S. 140) diesen Streit zu Lasten der Anwaltschaft entschieden, da lediglich von dem Verfahren im Gesetz zu lesen war und dies das gesamte Verfahren darstellen würde. Mit der vorgenommenen Klarstellung ist diese Rechtsprechung obsolet.
Schließlich wurden auch die Rahmengebühren in Bußgeld- und Strafsachen angehoben, wobei hier ein Anstieg von knapp 20 % zu verzeichnen ist.
Wirksam ist die Gesetzesnovelle seit dem 1.8.2013 und ist damit für alle neuen Angelegenheiten ab diesem Tag anzuwenden. Die Gebühren wurden insgesamt um ein vernünftiges Maß angehoben, was natürlich als erfreulich bezeichnet werden kann. Zweifellos werden neue Streitfragen auftauchen. Hier wird wichtig sein, Verbesserungen für die Anwaltschaft nicht durch fehlerhafte Auslegungen in der Praxis zu vernichten.
Autor: Christian Janeczek
RA Christian Janeczek, FA für Verkehrsrecht und
für Strafrecht, Dresden
zfs 8/2013, S. 421