" … nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Entziehungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig sein. Danach überwiegt das Interesse des ASt., von der sofortigen Vollziehung der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben."
Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des VG, dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensausfall oder -fehlgebrauch vorzuwerfen ist (1.). Die Gutachtensanordnung begegnet aber rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die zu prüfende Fragestellung (2.).
1. Nach § 48 Abs. 10 S. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn eine der aus Abs. 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Ungeachtet der etwas missverständlichen Neufassung der Vorschrift gehört zu diesen Voraussetzungen auch, dass der Fahrerlaubnisinhaber die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (§ 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV in der ab 30.6.2012 geltenden Fassung, § 48 Abs. 4 Nr. 2 Halbs. 2 FeV a. F, § 11 Abs. 1 S. 4 FeV, § 48 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 FeV). Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung oder an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 48 Abs. 9 S. 1 FeV). Insb kann bei Bedenken für die Gewähr der besonderen Verantwortung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden (§ 48 Abs. 9 S. 3 FeV, § 48 Abs. 9 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 und Abs. 1 S. 4 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 48 Abs. 9 S. 1 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insb. anlassbezogen und verhältnismäßig ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01, DAR 2001, 522, und v. 9.6.2005 – 3 C 21.04, DAR 2005, 578; Senatsbeschl. v. 24.6.2002 – 10 S 985/02, [zfs 2002, 504 =] VBlBW 2002, 441, m.w.N.; Senatsbeschl. v. 22.1.2013 – 10 S 243/12, [zfs 2013, 353 =] juris).
Wie bereits das VG zutreffend ausgeführt hat, ist danach die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 48 Abs. 9 S. 3 und S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 FeV nicht zwingend geboten. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Werden die aufklärungsbedürftigen Bedenken der Fahrerlaubnisbehörde gegen die Zuverlässigkeit des Fahrerlaubnisinhabers – wie hier – durch eine Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten und eine Straftat begründet, so hat die Fahrerlaubnisbehörde abzuwägen, ob diese Taten im konkreten Fall nach den gesamten Umständen des Falles hinreichenden Anlass zu Eignungszweifeln geben, und ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenzulegen. Die vom VG zu Recht geforderten Ermessenserwägungen fließen aber regelmäßig in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorliegen. Ergibt die Würdigung der Behörde, dass die festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, besteht ohne das Vorliegen besonderer Umstände kein Anlass dafür, dass die Behörde ihre diesbezüglichen Überlegungen nochmals im Rahmen einer ausdrücklich als solche bezeichneten Ermessensausübung wiederholt. Denn wenn durch konkrete Tatsachen begründete Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers bestehen, hat die Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit im Regelfall weitere Ermittlungen anzustellen. Je gewichtiger die Eignungsbedenken sind, desto geringer wird das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen von erheblichen Eignungszweifeln dürfte es regelmäßig auf Null reduziert sein (vgl. § 2 Abs. 7 S. 1 StVG). Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz der festgestellten Eignungsbedenken von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht deshalb im Rahmen der typisierenden Regelungen des § 48 Abs. 9 FeV i.V.m. §§ 11 ff. FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde in der Gutachtensanordnung unter Würdigung der einzelnen Tatumstände eingehend dargelegt, dass die zahlreichen, mit insgesamt 12 Punkten bewerteten Eintragungen des ASt. im Verkehrszentralregister wegen Geschwindigkeitsverstößen, die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage und ein weiteres, später eingestelltes Verfahren wegen Beleidigung sowie eine Masse von nicht eintragungspflichtigen Verkehrsordnungswidrigkeiten die Vermutung nahelegten, dass der ASt. eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten habe. Hierdurc...