"Der Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest, dass der Kl. durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bekl. einen Schaden erlitten hat."
a) Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs handelt es sich um einen Werkvertrag gem. § 631 Abs. 2 BGB, in dessen Rahmen der Bekl. Schutzpflichten i.S.d. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu beachten hat. Der Bekl. war gegenüber dem Kl. – unabhängig von dessen Eigentümerstellung im Hinblick auf das Fahrzeug – verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des Kl. nicht verletzt werden. Insb. der Betreiber einer Waschanlage muss dafür Sorge tragen, dass ein Fahrzeug durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt wird (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., 2013, § 280 Rn 85).
Nach allgemeinen Grundsätzen ist es an dem Geschädigten als Gläubiger darzulegen und zu beweisen, dass der Pkw in der von der Bekl. betriebenen Waschstraße geschädigt worden ist, diese schuldhaft eine ihr obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann. Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (OLG Hamm, NJW-RR 2004, 963). Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer.
b) Für das Gericht steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass das Fahrzeug des Kl. bei dem streitgegenständlichen Waschvorgang die hier geltend gemachten Schäden erlitten hat. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.
Das Gericht stützt sich insb. auf die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten v. 31.10.2012 und dessen mündlichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung v. 20.2.2013. An der Sachkunde des Gutachters Dipl.-Ing. X und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und Bewertungen hat das Gericht keine Zweifel. Solche sind auch nicht von den Parteien geäußert worden. Das Gericht hat die plausiblen und von Fachkunde geprägten Ausführungen nachvollzogen und sich zu eigen gemacht.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass nicht die geringsten Zweifel daran bestehen, dass die an beiden Fahrzeugseiten vorhandenen Beschädigungen dadurch entstanden sind, dass das klägerische Fahrzeug zwischen die nicht geöffneten Türflügel geriet. Insb. in der mündlichen Verhandlung v. 20.2.2013 hat der Sachverständige zudem ausgeführt, dass der Vortrag des Bekl., der Kl. habe vorschnell nach links eingeschlagen und die Beschädigungen dadurch verursacht, nicht zu dem Schadensbild passt und nicht plausibel ist. Es ist ausgeschlossen, dass der Kl. sein Fahrzeug durch die Wahl eines zu engen Kurvenradius nach links selbst gegen die Türkante gesteuert hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die mit der Klage geltend gemachten Schäden nicht von dem streitgegenständlichen Schadensfall herrührten.
Dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann und keine andere Schadensursache in Betracht kommt, ergibt sich zudem aus den Aussagen der Zeugen.
Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, das Fahrzeug sei vor dem Ereignis in der Waschanlage frei von Schäden gewesen und nach den in der Waschanlagen verursachten Schäden seien auch keine weiteren Schäden dazu gekommen. Die Zeugin A hat bekundet, dass das Fahrzeug an dem Morgen des Schadensereignisses keinerlei Lackschäden aufgewiesen habe. Diese Aussage erscheint dem Gericht wegen der Wahrnehmungsmöglichkeit der Zeugin, die bekundet, dass sich das Fahrzeug stets vor der Tür ihres Büros befinde und sie täglich mit dem Hund, der auch in der Firma s...