1. In Abweichung der grundsätzlichen Beweislastverteilung kann bei Schadensfällen, die sich in einer Waschanlage ereignet haben, von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann. Dieser Anscheinsbeweis kommt zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch einen automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt.

2. Der Betreiber der Waschstraße kann den Anscheinsbeweis hinsichtlich seiner Pflichtverletzung erschüttern, indem er nachweist, dass die von ihm betriebene Anlage den allgemeinen Regeln der Technik entspricht. Der Betreiber muss hierzu nachweisen, dass er die Anlage so organisiert, betreibt, wartet, kontrolliert und beaufsichtigt, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden.

3. Die Aktivlegitimation zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadens besteht unabhängig von der Eigentümerstellung spätestens nach Durchführung der Reparatur für denjenigen, der für die Kosten der Reparatur aufgekommen ist.

4. Hinsichtlich der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten wandelt sich ein ursprünglich bestehender Freistellungsanspruch bei Erfüllungsverweigerung durch den Schädiger in einen Schadensersatzanspruch um.

(Leitsätze des Einsenders)

LG Wuppertal, Urt. v. 13.3.2013 – 5 O 172/11

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge