Von den drei Fallgruppen des Sachmangels in § 434 Abs. 1 BGB, des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit, der Untauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch und für den gewöhnlichen Gebrauch befasst sich die Entscheidung mit der Frage des Zustandekommens der Beschaffenheitsvereinbarung. Die vereinbarte Beschaffenheit erfasst nicht nur wie § 459 Abs. 1 a.F. BGB alle der Kaufsache unmittelbar physisch anhaftenden Merkmale, sondern auch Eigenschaften i.S.d. § 459 Abs. 2 a.F. BGB (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, Kommentar zum BGB-Recht der Schuldverhältnisse, Neubearbeitung, 2006, § 434 Rn 46; Bamberger/Roth/Faust, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl. 2007 § 434 Rn 24). Mit dem Abstellen auf Eigenschaften i.S.d. § 459 Abs. 2 BGB a.F. als möglicher Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung werden alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Sache zur Umwelt, die die Sache wegen ihrer Art und Dauer in ihrer Brauchbarkeit oder ihrem Wert beeinflussen, umschrieben (vgl. MüKo/Westermann, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl., § 434 Rn 8; Gronstedt/Jörgens, ZIP 2002, 52, 54 f.; Köster, JURA 2005, 145 f; Schulze/Ebers, JuS 2002, 462, 463; vgl. auch Grigoleit/Herresthal, JZ 2003, 118, 122). Für den Automobilkauf wirft das die Frage auf, ob ein gebrauchter Pkw mangelhaft ist, weil er nach Schaffung von Umweltzonen in diesen nicht gefahren werden darf, weil eine Feinstaubplakette nicht oder nicht mehr (wieder) erteilt wird. Werden aufgrund von Luftreinhalteplänen Umweltzonen eingerichtet, ist von einem grundsätzlichen Verbot der Nutzung von klassifizierten Fahrzeugen auszugehen. Dieses Verbot wird dadurch aufgehoben, dass Fahrzeuge entsprechend der Schadstoffgruppe, der sie angehören, eine Feinstaubplakette erhalten können, die sie von dem allgemeinen Verkehrsverbot befreit (vgl. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 S. 2 KennzVO; Scheidler, NJW 2007, 408). Die Vorinstanz (OLG Düsseldorf NZV 2012, 432) war von der Mangelhaftigkeit eines gebrauchten Wohnmobils ausgegangen, dem eine Feinstaubplakette nicht erteilt werden konnte. Lag eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung vor, die die Nutzung des Wohnmobils in den immer häufiger eingerichteten Umweltzonen zuließ, lag in dem Fehlen einer Plakette ein Umstand vor, der eine Beziehung der Kaufsache zur Umwelt betraf, damit die geschuldete Beschaffenheit verfehlte. Der BGH konnte diese Frage offenlassen, weil schon von einer Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Möglichkeit der Nutzung des Wohnmobils im Umweltzonen nach Erteilung der Feinstaubplakette nicht ausgegangen werden konnte.
RiOLG a.D. Heinz Diehl
zfs 8/2013, S. 447 - 449