AKB 2008 A.2.3.2.
Leitsatz
Das Überfahren eines Fahrzeugteils (Frontballastgewicht) stellt keine bedingungsgemäße Einwirkung von außen dar.
(Leitsatz der Schriftleitung)
BGH, Beschl. v. 15.5.2013 – IV ZR 62/12
1 Aus den Gründen:
[2] "… Der Kl. verlangt Leistungen aus einer bei der Bekl. gehaltenen Kfz-Kaskoversicherung für Schäden, die beim Überfahren eines Frontballastgewichtes entstanden sind, das sich während der Fahrt vom versicherten Traktor gelöst hatte."
[3] Der – hier allein in Rede stehende – Leistungsanspruch wegen Unfalls aus A.2.3.2 der vereinbarten AKB 2008 scheitert bereits daran, dass das versicherte Fahrzeug keiner bedingungsgemäßen Einwirkung mechanischer Gewalt von außen ausgesetzt war, sondern durch ein eigenes Fahrzeugteil beschädigt wurde, was einen versicherten Unfall ausschließt.
[4] Die Voraussetzung “von außen’ verdeutlicht dem durchschnittlichen VN, auf dessen Verständnis es insoweit ankommt, dass der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeugs selbst sein darf (vgl. dazu schon BGH VersR 1954, 113, 114; VersR 1969, 940). Das Ballastgewicht war Teil des versicherten Fahrzeugs. Es sollte die Traktion der Vorderräder verbessern und wurde demnach nicht mitgeführt, um es – wie etwa Ladung – von einem Ort zum nächsten zu befördern. Vielmehr diente das Gewicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs und war zudem – wie insb. die spezielle Fronthebe- und Halterungsvorrichtung belegt – eigens dafür konstruiert.
[5] Auch wenn das Gewicht unmittelbar nach seiner Ablösung zum Hindernis für das versicherte Fahrzeug wurde, blieb es weiterhin Fahrzeugteil. Wie lange ein solches noch nicht als von außen auf das Fahrzeug wirkender, fahrzeugfremder Gegenstand anzusehen ist, wird – für den durchschnittlichen VN erkennbar – nach der Verkehrsanschauung des täglichen Lebens bestimmt. Dabei ist ein Vorgang, bei dem sich ein Fahrzeugteil während der Fahrt löst, als einheitlicher Lebensvorgang anzusehen, der zumindest noch andauert, soweit das Fahrzeug unmittelbar im Anschluss an die Ablösung des Teils von diesem getroffen und beschädigt wird (vgl. dazu auch die Urt. AG Nürnberg r+s 2008, 13; AG Düren r+s 2008, 12). Bei einer so schnellen Abfolge der Ereignisse verliert der vom Fahrzeug abgelöste Gegenstand noch nicht seine Fahrzeugteil-Eigenschaft.
[6] Aus den vom Beschwerdeführer benannten Entscheidungen (Senat VersR 1969, 940; VersR 1996, 622; RGZ 112, 371 ff.; OLG Hamm VersR 1976, 626; OLG Stuttgart VersR 2007, 1121 und OLG Koblenz VersR 2012, 175) ergibt sich nichts anderes. Ihnen liegen sämtlich Unfallschäden zugrunde, die erst durch die Kollision des versicherten Fahrzeuges mit äußeren Hindernissen (wie dem Boden, anderen Fahrzeugen, einem Baum oder Baumstumpf, einem Stein oder einer Bordsteinkante) entstanden waren.
[7] Scheidet ein versicherter Unfall bereits aus diesem Grunde aus, kommt es auf die weiteren – rein erläuternden – Einschränkungen des Unfallbegriffs in A.2.3.2 AKB 2008 und insb. die Auslegung und Transparenz des Begriffs des nicht versicherten “Betriebsvorgangs’ nicht mehr an. … “
zfs 8/2013, S. 459 - 460