Der Sachverständige hatte im Auftrag des Gerichts die zutreffende Ermittlung des Honorars für die erbrachten Architektenleistungen des Kl. zu überprüfen. Nach schriftlicher Erstattung des Gutachtens fertigte der Sachverständige ohne Benachrichtigung von Gericht und Parteien Fotografien von dem fertig gestellten Bauvorhaben an und nahm bei der Anhörung hierauf Bezug. Der Bekl. nahm dies zum Anlass, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das LG verwarf das Ablehnungsgesuch teilweise als unzulässig und erklärte es im Übrigen für unbegründet. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

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